(K)ein Mittel gegen Mietnomaden?

01.06.2010, Autor: Herr Mark Pilz / Lesedauer ca. 3 Min. (2870 mal gelesen)
"Mietnomaden" - das ist ein Begriff, an den jeder Vermieter heutzutage mit Schrecken denkt: Der Mietvertrag ist abge-schlossen, die Wohnung von den Mietern bezo-gen und die erste Miete wird fällig. Bezahlt wird die erste Monatsmiete jedoch nicht und auch die folgenden Mieten bleiben aus. Die "Mieter" sind erst durch eine kos-tenträchtige und auf-wändige Räumungskla-ge nebst Zwangsvollstre-ckung durch den Ge-richtsvollzieher zum Aus-zug zu bewegen und hinterlassen allzu oft eine verwüstete Wohnung. Letztendlich bleibt der Vermieter auf erhebli-chen Kosten sitzen und fragt sich hinterher, wie er sich beim nächsten Mal vor so etwas schützen kann.

(K)ein Mittel gegen Miet-nomaden?

"Mietnomaden" - das ist ein Begriff, an den jeder Vermieter heutzutage mit Schrecken denkt: Der Mietvertrag ist abge-schlossen, die Wohnung von den Mietern bezo-gen und die erste Miete wird fällig. Bezahlt wird die erste Monatsmiete jedoch nicht und auch die folgenden Mieten bleiben aus. Die "Mieter" sind erst durch eine kos-tenträchtige und auf-wändige Räumungskla-ge nebst Zwangsvollstre-ckung durch den Ge-richtsvollzieher zum Aus-zug zu bewegen und hinterlassen allzu oft eine verwüstete Wohnung. Letztendlich bleibt der Vermieter auf erhebli-chen Kosten sitzen und fragt sich hinterher, wie er sich beim nächsten Mal vor so etwas schützen kann.

Ist die Wohnung erst einmal bezogen worden, hat ein Vermieter von Rechts wegen kaum eine andere Wahl, als so schnell wie möglich die Kündigung zu erklären und anschließend mit Nachdruck die Zwangs-räumung zu betreiben. Aus diesem Grunde muss sich jeder Vermieter schon vor Abschluss des Mietvertrages bemühen, dass ein derartiger Zu-stand erst gar nicht ein-tritt, er sich also keine Mietnomaden ins Haus holt.

Bevor also der Mietver-trag abgeschlossen wird, sollte sich der Vermieter so viel Informationen über die potenziellen Mieter verschaffen, wie nur irgend möglich ist. Zu denken ist daran, dass er sich eine aktuelle Ge-haltsabrechnung des Mieters vorlegen lässt und mit dem darauf an-gegebenen Arbeitgeber Kontakt aufnimmt, um zu klären, ob tatsächlich das ausgewiesene Ar-beitsverhältnis besteht. Alternativ kann auch ei-ne Bonitätsauskunft ein-geholt oder eine Selbst-auskunft von der Schufa verlangt werden. Man kann sich nach dem vorherigen Vermieter er-kundigen und diesen Fragen, warum und auf welche Weise das Miet-verhältnis geendet hat.

So lassen sich schnell In-formationen zusammen-tragen, aus denen sich schließen lässt, ob man es mit einem Mietnoma-den zu tun hat. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich ehrliche Mieter daran stoßen könnten und angesichts des "neugierigen" Vermieters davon Abstand nehmen, den Mietvertrag abzu-schließen. Wenn dieser Weg eingeschlagen werden soll, muss daher den Mietern freundlich aber bestimmt erläutert werden, aus welchen Gründen man die Infor-mationen verlangt.

Es gibt jedoch noch wei-tere Möglichkeiten, die flankierend eingesetzt werden können: Nach § 551 Abs. 2 BGB darf der Mieter eine vereinbarte Kaution durch drei glei-che Teilzahlungen ent-richten, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Wenn nun vertraglich vereinbart wird, dass der Vermieter berechtigt sein soll, die Übergabe der Wohnung von der Zah-lung der ersten Kautions-rate abhängig zu ma-chen und dass die erste Monatsmiete bei Ver-tragsschluss, in jedem Falle jedoch vor Über-gabe der Miete zu zahlen ist, hat der Vermieter die Möglichkeit, bereits den Einzug von potenziellen Mietnomaden zu verhindern: Denn wenn die erste Rate der Kauti-on nicht entrichtet, die erste Miete nicht gezahlt worden ist, macht der Vermieter ein Zurückbe-haltungsrecht an der Wohnung geltend und lässt den Mieter erst gar nicht in die Wohnung und er händigt ihm auch die Schlüssel nicht aus. Dieses Vorgehen wurde vom Landgericht Bonn im Beschluss vom 01.04.2009 unter Akten-zeichen 6 T 25/09 für rechtens erachtet. Wirkli-che Mietnomaden wer-den dann nicht zahlen und weiter ziehen, bis sie einen anderes gutgläu-biges Opfer gefunden haben.

Da man den Menschen nicht in den Kopf schau-en kann, bietet dies al-lerdings auch keinen 100%igen Schutz. Wenn es der Mieter darauf an-legt, in die Wohnung zu gelangen wird er viel-leicht die ersten Beträge bezahlen, dann aber die Folgemieten nicht ent-richten. Letztendlich kann an alle Vermieter nur appelliert werden, nicht zu sorglos zu vermieten und sich beizeiten rechtlichen Rat ein-zuholen, wenn es Unre-gelmäßigkeiten im Miet-verhältnis gibt.

Sollten Sie hierzu oder auch zu andern Fragen rund um die Ehe, Schei-dung, etc. haben, rufen Sie mich einfach an. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung: (02041) 70 69 41.

Mit freundlichem Gruß

Mark Pilz
Rechtsanwalt


www.pilz-rechtsanwaelte.de