Kamera-Krad-Geschwindigkeitsmessung unzulässig?

22.07.2010, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (3098 mal gelesen)
Messungen von Kamera-Krädern sind bisweilen ungenau, sodass das Messergebnis nicht vor Gericht verwendet werden darf.

Vor kurzem ging die Meldung durch die Presse, dass die von der Polizei vor allem im Hochsauerlandkreis eingesetzten Videomotorräder (sog. „ProViDa-Kräder“) nicht mehr eingesetzt werden können. Der Hintergrund war, dass die physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig herausgefunden hatte, dass die Messwerte der Kamera-Kräder in Kurven zu hoch waren. Dies führte dazu, dass der Hersteller der Messgeräte die Anweisung herausgegeben hat, die Geräte vorerst in Kurvenfahrten nicht mehr zu verwenden. Hingegen seien Messungen auf gerader Strecke auch weiterhin erlaubt. Dies führt llerdings im Ergebnis dazu, dass der Einsatz der Kamera-Kräder insgesamt sehr schwierig wird, da Strecken, die ausreichend gerade für eine zulässige Messung wären, kaum vorhanden sind.

Messungen durch Nachfahren trotzdem möglich

Auch wenn gegen den Einsatz von ProViDa-Krädern Bedenken bestehen, bedeutet das nicht, dass die zivilen Messmotorräder der Polizei überhaupt nicht mehr zum Einsatz kommen. Nach wie vor zulässig ist nämlich eine Geschwindigkeitsmessung durch einfaches Nachfahren, bei welcher der Polizeibeamte die Geschwindigkeit des Verkehrssünders mit einem Blick auf den eigenen Tacho ermittelt. Das Video des Kamera-Krades kann dann allerdings nur noch als Beweis dafür eingesetzt werden, dass der Verkehrssünder überhaupt auf der Straße war. Entscheidend ist dann nur der abgelesene und nicht der elektronisch gemessene Wert.

Worauf sollten Betroffene achten?

Zum einen ist darauf zu achten, dass im Falle des Vorwurfs eines Verkehrsverstoßes tatsächlich nur eine Geschwindigkeitsmessung durch einfaches Nachfahren erfolgt ist. Sollte gleichwohl eine ProViDa-Messung während einer Kurvenfahrt erfolgt sein, kann dies dazu führen, dass die Messung vor Gericht nicht verwertet werden darf. Soweit eine Messung durch Ablesen vom eigenen Tacho erfolgt ist, ist darauf zu achten, dass wegen der Ungenauigkeit der Messmethode ein Abzug von 20% Toleranz bei ungeeichten Tachometern erforderlich ist. War der Tacho geeicht, richtet sich der Abzug nach der gemessenen Geschwindigkeit, so dass bei Geschwindigkeiten über 100 km/h auch hier 15 % abzuziehen sind.
Auf jeden Fall macht es Sinn, eine solche Messung im Rahmen des Bußgeldverfahrens durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals ist es auch sinnvoll, durch einen Sachverständigen, die Richtigkeit der Messung überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund haben wir veranlasst, dass zwei solcher Messungen durch das renommierte Sachverständigenbüro VUT aus Püttlingen auf ihre Verwertbarkeit überprüft werden, wobei die Ergebnisse noch ausstehen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dabei sogar in vielen Fällen durch die Rechtsschutzversicherung übernommen. Zumindest der Statistik nach sind jedenfalls 25% der Messungen fehlerhaft.


Frank Brüne
Rechtsanwalt

Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht