Kann ein Insolvenzverwalter Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer anfechten?
08.10.2011, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 2 Min. (2994 mal gelesen)
Wo ist die Insolvenzanfechtung gesetzlich geregelt?
Was ist Voraussetzung der Anfechtung?
Welcher Insolvenzzeitraum ist besonders gefährlich?
Muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kennen?
Was steht der Kenntnis gleich?
Welche Umstände lassen auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten?
Welche Besonderheiten gelten für Arbeitnehmer?
Sind auch Lohn- und Gehaltszahlungen in der Phase der Krise anfechtbar und unter welchen Voraussetzungen?
Was hat hierzu das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2011 unter Aktenzeichen 6 AZR 262/10 entschieden?
Die Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor Insolvenzantragsstellung vorgenommen wurden, ist in der Insolvenzordnung in §§ 129 ff geregelt. Voraussetzung der Anfechtung ist, dass die Gläubiger benachteiligt wurden.
§ 130 InsO regelt unter anderem, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.Die Anfechtung erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
Das anfechtbar Erlangte muss gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Sind auch Lohn- und Gehaltszahlungen in der Phase der Krise anfechtbar und unter welchen Voraussetzungen?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2011 unter Aktenzeichen 6 AZR 262/10 einen Fall entschieden und die Position der Arbeitnehmer gestärkt.
Der Insolvenzverwalter des später in die Insolvenz geratenen Arbeitgebers hatte Zahlungen an den Arbeitnehmer angefochten und forderte die Rückzahlung. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage, dass kein Rückzahlungsanspruch bestünde.
Der Arbeitnehmer hat in letzter Instanz gewonnen- muss an den Insolvenzverwalter also nichts bezahlen:
1. Bargeschäft ist nicht anfechtbar
Soweit die Zahlungen der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand.
2. Keine positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit
Im Übrigen hatte der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Es lag auch keine Kenntnis der Arbeitnehmers von Umständen vor, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schließen ließen.
3. Keine Ableitung aus eigener Forderung
Die Kenntnis des Arbeitnehmers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Lohnrückstände sowie von dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war dafür nicht ausreichend.
Sie ließ kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Arbeitgebers zu.
Weitere Infos zur Insolvenzanfechtung auf http://www.insoinfo.de oder
http://www.pkl.com oder persönlich bei uns.
Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt, Mediator
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dresden, Berlin
0351 8110233
kulzer@pkl.com
www.insoinfo.de
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Was ist Voraussetzung der Anfechtung?
Welcher Insolvenzzeitraum ist besonders gefährlich?
Muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kennen?
Was steht der Kenntnis gleich?
Welche Umstände lassen auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten?
Welche Besonderheiten gelten für Arbeitnehmer?
Sind auch Lohn- und Gehaltszahlungen in der Phase der Krise anfechtbar und unter welchen Voraussetzungen?
Was hat hierzu das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2011 unter Aktenzeichen 6 AZR 262/10 entschieden?
Die Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor Insolvenzantragsstellung vorgenommen wurden, ist in der Insolvenzordnung in §§ 129 ff geregelt. Voraussetzung der Anfechtung ist, dass die Gläubiger benachteiligt wurden.
§ 130 InsO regelt unter anderem, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.Die Anfechtung erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
Das anfechtbar Erlangte muss gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Sind auch Lohn- und Gehaltszahlungen in der Phase der Krise anfechtbar und unter welchen Voraussetzungen?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2011 unter Aktenzeichen 6 AZR 262/10 einen Fall entschieden und die Position der Arbeitnehmer gestärkt.
Der Insolvenzverwalter des später in die Insolvenz geratenen Arbeitgebers hatte Zahlungen an den Arbeitnehmer angefochten und forderte die Rückzahlung. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage, dass kein Rückzahlungsanspruch bestünde.
Der Arbeitnehmer hat in letzter Instanz gewonnen- muss an den Insolvenzverwalter also nichts bezahlen:
1. Bargeschäft ist nicht anfechtbar
Soweit die Zahlungen der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand.
2. Keine positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit
Im Übrigen hatte der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Es lag auch keine Kenntnis der Arbeitnehmers von Umständen vor, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schließen ließen.
3. Keine Ableitung aus eigener Forderung
Die Kenntnis des Arbeitnehmers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Lohnrückstände sowie von dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war dafür nicht ausreichend.
Sie ließ kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Arbeitgebers zu.
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