Karlie Group: Insolvenz in Eigenverwaltung

03.01.2017, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (199 mal gelesen)
Karlie Group: Insolvenz in Eigenverwaltung

Es hatte schon ein bisschen was von einer Insolvenz mit Ansage. Nach der Insolvenz einer belgischen Tochtergesellschaft hat nun auch die Karlie Group in Deutschland Anfang Dezember Insolvenzantrag gestellt und beim Amtsgericht Paderborn Eigenverwaltung beantragt.

Für die Anleger der rund zehn Millionen Euro schweren Anleihe der Karlie-Group geht damit das Zittern um ihr Geld von vorne los. Erst Anfang des Jahres hatten sie einer Änderung der Anleihebedingungen zugestimmt. Nun möchte die Geschäftsführung den eingeleiteten Restrukturierungsprozess im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung fortsetzen. Das operative Geschäft der deutschen Tochtergesellschaft Karlie Flamingo GmbH sei von der Insolvenz nicht berührt, teilt das Unternehmen mit.

Die Anleihe-Anleger sind nicht zum ersten Mal von schlechten Nachrichten getroffen. Nach einer Änderung der Anleihebedingungen im Mai 2016 wurde der Zinskupon schon von 6,75 auf jetzt 5 Prozent gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2021 verlängert, optional sogar bis 2022. Nach dem Insolvenzantrag steht ihr Geld erneut im Feuer.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Anleger der Anleihe (WKN A1TNG9) sind dem Unternehmen mit ihrer Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen im Mai schon weit entgegengekommen. Nun hat sich die Situation für die Anleger aber noch einmal verschlechtert. Ihnen drohen wieder hohe finanzielle Verluste. Im schlimmsten Fall könnte sogar der Totalverlust eintreten.

Derzeit ist noch offen, ob die Anleger erneut aufgefordert werden, einen Teil zur Sanierung des Unternehmens beizutragen. Sollten die Restrukturierungsmaßnahmen nicht vom Erfolg gekrönt sein und die Sanierung scheitern, bliebe den Anlegern nur noch, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. So weit ist es noch nicht. Um den drohenden Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger aber ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein können.