Kaskoschaden und Vorwurf des vorgetäuschten Diebstahls: Beweispflicht des Versicherers!

17.07.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3027 mal gelesen)
Hier ging es um einen aus der Garage entwendeten Pkw Audi A 4 Cabrio 2.4. Aufgrund des Diebstahls begehrte die Versicherungsnehmerin von ihrer Kaskoversicherung Entschädigung.

Die Versicherung zahlte jedoch nicht und wandte ein, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei. Daraufhin erhob die Versicherungsnehmerin Klage vor dem LG. Das Landgericht sowie das Brandenburgische OLG als anschließendes Berufungsgericht wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin ab, weil auch sie zu dem Urteil kamen, dass die Entwendung des Pkws mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden sei. Die festgestellten Spuren haben nicht zu dem behaupteten Einbruch im Haus mit Garage und anschließendem Diebstahl gepasst. Über die Revision der Klägerin hatte nun der BGH zu entscheiden. Dabei hielt der BGH erneut fest, dass der Versicherer insoweit konkrete Tatsachen darlegen und beweisen muss, die mit erheblichere Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung der Entwendung nahe legen. Der Richter muss die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls nahe legen. Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren.

Hier ging es um die Einbruchsspuren am Badezimmerfenster, wobei insbesondere Wischspuren an Fensterbrett und Wandfliesen gefehlt haben, wodurch die Vorinstanzen zu dem Urteil kamen, dass es sich um eine vorgetäuschte Entwendung handelt. Das fehlen dieser Spuren kann jedoch durch festgestellte Handschuh- und Handabdrucksspuren an diversen Stellen erklärt werden.

Das OLG Brandenburg hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, IV ZR 19/07).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.