Kaution kassiert? Keine Kalamität! Sagt Landgericht Waldshut-Tiengen
29.02.2012, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (4820 mal gelesen)
Gelegentlich "vergisst" der Vermieter, den Kautionsbetrag des Mieters auf einem getrennten Sparbuch anzulegen. Die Folgen sind nicht schlimm, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Waldshut-Tiengen ergibt. Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de - Besuch erwünscht!
Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Kaution des Mieters getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparbuch anzulegen hat. Das ist sicher, aber ertragsschwach bei Zinsen von derzeit kaum mehr als 1 % per annum.
In der Hektik des Alltagsgeschäftes kommt es gelegentlich vor, dass der Vermieter seine Anlagepflicht vergisst. Das Geld bleibt dann auf seinem Girokonto, wohin der Mieter es überwiesen hatte.
Es kann sein, dass das Versäumnis erst viele Jahre später, bei Beendigung des Mietverhältnisses, entdeckt wird.
Dann stellt sich die Frage, ob der Mieter nur den Zins verlangen kann, der bei korrekter Anlage auf einem Sparbuch erzielt worden wäre, oder einen höheren Zins. In Frage kommt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit ca. 6 % p.a.) und der gesetzliche Zins von 4 % p.a., beide jedenfalls derzeit deutlich über dem Sparbuchzins.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in seinem Urteil vom 10.11.2011 (2 S 37/11, veröffentlicht in Info M 2012, 4) diese Frage zu Gunsten des Vermieters entschieden. Er muss, so das Gericht, den Mieter so stellen, als ob er die Kaution auf einem Sparbuch der Bank seiner Wahl angelegt hätte. Das gilt, so das Gericht, auch dann, wenn der Vermieter mit der Kaution eine eigene Belastung mit hohen Sollzinsen vermieden hat. Auch wenn der Vermieter die Kaution für eine eigene profitable Anlage verwendet hat, schuldet er dem Mieter nicht den so erzielten Ertrag. Denn es sei nur der Schaden des Mieters zu ersetzen, nicht jedoch ein möglicher Gewinn des Vermieters, urteilt das Landgericht.
Die Pflicht, eine Kaution getrennt vom eigenen Vermögen des Vermieters anzulegen, besteht darin, das Geld auch dann zu erhalten, wenn der Vermieter insolvent wird. Dass der Mieter bei pflichtwidriger Nichtanlage die ganze Zeit diesem Insolvenzrisiko ausgesetzt war, spielt nach der Entscheidung des Landgerichts keine Rolle, wenn das Geld letztlich nicht verloren gegangen ist.
Mieter haben allerdings das Recht, die Kautionszahlung so lange zu verweigern, bis der Vermieter ihnen ein insolvenzsicheres Konto nennt, auf dem die Kaution angelegt wird. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden.
Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und hilft. Mit weniger muss der Vermieter sich nicht zufrieden geben.
Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Kaution des Mieters getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparbuch anzulegen hat. Das ist sicher, aber ertragsschwach bei Zinsen von derzeit kaum mehr als 1 % per annum.
In der Hektik des Alltagsgeschäftes kommt es gelegentlich vor, dass der Vermieter seine Anlagepflicht vergisst. Das Geld bleibt dann auf seinem Girokonto, wohin der Mieter es überwiesen hatte.
Es kann sein, dass das Versäumnis erst viele Jahre später, bei Beendigung des Mietverhältnisses, entdeckt wird.
Dann stellt sich die Frage, ob der Mieter nur den Zins verlangen kann, der bei korrekter Anlage auf einem Sparbuch erzielt worden wäre, oder einen höheren Zins. In Frage kommt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit ca. 6 % p.a.) und der gesetzliche Zins von 4 % p.a., beide jedenfalls derzeit deutlich über dem Sparbuchzins.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in seinem Urteil vom 10.11.2011 (2 S 37/11, veröffentlicht in Info M 2012, 4) diese Frage zu Gunsten des Vermieters entschieden. Er muss, so das Gericht, den Mieter so stellen, als ob er die Kaution auf einem Sparbuch der Bank seiner Wahl angelegt hätte. Das gilt, so das Gericht, auch dann, wenn der Vermieter mit der Kaution eine eigene Belastung mit hohen Sollzinsen vermieden hat. Auch wenn der Vermieter die Kaution für eine eigene profitable Anlage verwendet hat, schuldet er dem Mieter nicht den so erzielten Ertrag. Denn es sei nur der Schaden des Mieters zu ersetzen, nicht jedoch ein möglicher Gewinn des Vermieters, urteilt das Landgericht.
Die Pflicht, eine Kaution getrennt vom eigenen Vermögen des Vermieters anzulegen, besteht darin, das Geld auch dann zu erhalten, wenn der Vermieter insolvent wird. Dass der Mieter bei pflichtwidriger Nichtanlage die ganze Zeit diesem Insolvenzrisiko ausgesetzt war, spielt nach der Entscheidung des Landgerichts keine Rolle, wenn das Geld letztlich nicht verloren gegangen ist.
Mieter haben allerdings das Recht, die Kautionszahlung so lange zu verweigern, bis der Vermieter ihnen ein insolvenzsicheres Konto nennt, auf dem die Kaution angelegt wird. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden.
Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und hilft. Mit weniger muss der Vermieter sich nicht zufrieden geben.
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Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert