Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Nachtatverhalten

08.07.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (298 mal gelesen)
In einem Urteil vom Februar 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten bestätigt, dass von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann abgesehen werden kann, wenn der Betroffene ein positives Nachtatverhalten darlegen kann.

In einem Urteil vom Februar 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten bestätigt, dass von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann abgesehen werden kann, wenn der Betroffene ein positives Nachtatverhalten darlegen kann.

Obwohl der Betroffe ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille geführt hatte, wurde er nach mehr als einem Jahr infolge dieser Tat zwar wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt, die Fahrerlabnis wurde ihm jedoch nicht nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 entzogen. Das AG Tiergarten hat dem Betroffenen lediglich ein Fahrverbot (§ 44 StGB) von 3 Monaten erteilt, welches im vorliegenden Fall allerdings schon durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am Tattag abgegolten war.

Das AG Tiergarten berücksichtigte bei seiner Entscheidung zunächst, dass die Tat mehr als ein Jahr zurück lag, der Betroffene nicht vorbestraft sowie voll geständig war.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach Ansicht des Gerichts indes vor allem in Anbetracht des positiven Nachtatverhaltens des Betroffenen nicht erforderlich. Diesbezüglich führte das Gericht an, dass der Betroffene dem Aloholkonsum nun vollständig abgeschworen habe und ein bis zwei mal die Woche an einer suchttherapeutischen Motivationsgruppe teilnehme. Seine Abstinenz konnte der Betroffene durch negative Laborbefunde bezeugen.

 

Urteil des AG Tiergarten, 18.02.2016
Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.

 

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