Kein Fahrverbot / Absehen vom Fahrverbot bei langem Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil!

10.12.2007, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3290 mal gelesen)
Gegen den Betroffenen wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 100,- € und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lagen zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Urteil 23 Monate.

Nachdem der Betroffene gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegte, verlängerte sich der Zeitraum auf über 2 Jahre.

Nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung stellt ein langer Zeitraum zwischen Vorfall und Urteil eine Fallgruppe dar, die zum Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härte führt. Der Auferlegung eines Fahrverbots soll primär eine Erziehungsfunktion zukommen, welche bei zu langem Zeitablauf ab dem Vorfallszeitpunkt nicht mehr gewährleistet ist. Manche Gerichte sehen diese Erziehungsfunktion bereits bei einem verstrichenen Zeitraum von nur 1,5 Jahren nicht mehr als gegeben an und sehen von dem Fahrverbot ab.

Allein der Zeitablauf genügt jedoch nicht. Zudem darf der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht selbst verursacht haben, und er muss sich in dieser Zeit verkehrsgerecht verhalten haben. Diese Anforderungen waren vorliegend gegeben, sodass von einem Fahrverbot abgesehen wurde (Kammergericht Berlin, 2 S 193/07 – 3 Ws (B) 459/07).

Eine Erhöhung der Geldbuße ist in solch einem Fall unzulässig – es bleibt bei einer Geldbuße von 100,- €.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.