Kein Fahrverbot beim Übersehen von Tempo-30-Schild!

14.07.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (245 mal gelesen)
In seinem Urteil vom 05.11.2015 entschied das OLG Naumburg, dass ein Augenblickversagen angenommen werden kann, wenn ein Tempo-30-Schild am Ortseingang aufgestellt wurde.

Der Betroffene fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Die neben dem Ortschaftsschild angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wurde von ihm beim Vorbeifahren übersehen.

Hierin sah das AG eine „normale Fahrlässigkeit“ bzw. ein Augenblickversagen, sodass es von der Verhängung eines Fahrverbots absah. Das bestätigte auch das OLG mit der Begründung, dass ein solches Schild durchaus leicht übersehen werden kann. In der vorliegenden Sache ging es auch nicht von einem groben Pflichtwidrigkeitsverstoß des Betroffenen aus.
In Fällen, in denen Verkehrsschilder übersehen werden, muss grundsätzlich überprüft werden, ob sich auf Grund der ört­li­chen Gegebenheiten die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Betroffenen hätte auf­drängen müssen.

Aus dem Urteil er­gab sich allerdings hin­rei­chend, dass die für gut ei­nen Monat an­ge­ord­nete Geschwindigkeitsbegrenzung wegen einer Umleitung auf einer Teilsperrung der Hauptstraße be­ruhte, was für den Betroffenen gerade nicht er­kenn­bar war.
Auch führt das Absehen vom Fahrverbot we­gen ei­nes Augenblicksversagens nicht zur Erhöhung der Regelgeldbuße.



Urteil des OLG Naumburg November 2015


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.