Kein Zugang eines Kündigungsschreibens an Sonntagen

07.12.2015, Autor: Herr Sebastian Böhm / Lesedauer ca. 1 Min. (546 mal gelesen)
(26.11.2015)
Mit seiner Entscheidung vom 13.10.2015 hat das LAG Schleswig-Holstein zum dortigen Aktenzeichen 2 Sa 149/15 entschieden, dass ein Kündigungsschreiben, das der Arbeitgeber an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft, grundsätzlich nicht mehr am selben Tag zugeht. Mit einer Kenntnisnahme des Schreibens kann nicht gerechnet werden, da Arbeitnehmer ihre Briefkästen sonntags nicht überprüfen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit des Arbeitnehmers an einem Sonntag abläuft.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die beklagte Arbeitgeberin in der Probezeit ein Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Frist kündigen wollte.

Das Kündigungsschreiben legte die Arbeitgeberin am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, in den Hausbriefkasten der Klägerin ein. Die Klägerin lehrte ihren Briefkasten erst in den Folgetagen.

Die Klägerin machte dann geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde. Die Beklagte habe ihr nicht mehr innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch vor dem LAG Erfolg. Beide Instanzen haben ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren Kündigungsfrist erst außerhalb der Probezeit beendet ist. Die Kündigung ging der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zu den üblichen Postleerungszeiten und damit nach Ablauf der Probezeit zu.

Der Zugang eines Kündigungsschreibens für einen Arbeitnehmer ist notwendig, um die Rechtswirkungen der Kündigung zu entfalten. Dies setzt voraus, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen ist.

Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an Sonntagen zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Probezeit an einem Sonntag endet und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.

(Quelle: LAG Schleswig-Holstein, PM Nr. 8/15 vom 11.11.2015)