Keine Entziehung bei einmaligem Cannabiskonsum ohne vorherige MPU!

04.11.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (264 mal gelesen)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich im August 2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob die erstmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter THC-Einfluss, welche nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde zunächst der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – wie bei Fällen des Alkoholmissbrauchs im Straßenverkehr – bedarf.

Im Vorliegenden Fall nahm der Betroffene im Oktober 2015 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teil, weshalb die Behörde diesem auferlegte, ein ärztliches Gutachten beizubringen, welches klären sollte, ob und inwieweit er psychoaktive Stoffe aufgenommen habe, die seine Fahreignung in Frage stellen könnten. Infolge der Beibringung dieses Gutachtens entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen sodann die Fahrerlaubnis im Mai 2016 aufgrund einer demnach nachgewiesenen einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss sowie gelegentlichem Konsum von Cannabisprodukten.

Schließlich legte der Betroffene Widerspruch ein und stellte zeitgleich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO. Er begründete dies damit, dass er ausweislich dem ärztlichen Gutachten seinen Cannabiskonsum eingestellt habe und insbesondere ein Trennungsvermögen zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr über Monate hinweg unter Beweis gestellt habe.

Gegen die Ablehnung des Antrags durch das VG Regensburg wendete sich der Antragssteller sodann mit der Rechtsbeschwerde, welche durch den BayVGH als teilweise begründet erachtet wurde:
Insoweit erachte man den Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen und halte es für vertretbar, den Antragssteller unter den angeordneten Auflagen, nämlich der Beibringung eines MPU-Gutachtens sowie der Einreichung von Screeningergebnissen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Diesbezüglich beziehe man sich auf die relativ ähnliche Strukturierung der §§ 13 und 14 FeV, wobei bei Alkoholverstößen vor der Entziehung regelmäßig zunächst die Beibringung einer MPU gefordert wird.

Beschluss des BayVGH August 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.