Keine Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Fahrt unter THC-Einfluss!

12.05.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (150 mal gelesen)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im April 2017 per Urteil für Recht befunden, dass die einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weitere Erforschungsmaßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Im vorliegenden Fall nahm der Betroffene im April 2014 mit einem KFZ am Straßenverkehr teil, nachdem er zuvor mit Freunden Cannabis konsumiert hatte. Eine dem Betroffenen entnommene Blutprobe ergab dann einen  THC-Wert von 3,7 ng/ml. Im Folgenden entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne vorherige Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid wies das VG München schließlich als unbegründet ab.
Zu unrecht wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rechtsmittelverfahren feststellte:
So sei der Bescheid in Form des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Trotz der Umstände, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei und auch einmal nicht zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt habe, stehe nicht generell fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV.

Vielmehr hätte die Fahrerlaubnisbehörde zunächst von Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch machen müssen, also darüber nach Ermessen zu entscheiden gehabt, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird.

Es sei nach alldem nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmaligen fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG die Entziehung ohne vorherige Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen.

Dies rühre auch daher, dass eine Verkehrsteilnahme bei Überschreitung des empfohlenen Grenzwertes von 1ng/ml THC-Konzentration im Blut nicht zwingend  eine Wiederholungsgefahr und die damit einhergehende Gefährdung andererVerkehrsteilnehmer in sich trage.

 

 

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs April 2017
 

 

Hinweis:                                                                                                                         

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.