Keine Feststellung der Erbberechtigung so lange der Erblasser lebt
27.05.2014, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (640 mal gelesen)
Der künftige Erbe darf seine Erbberichtigung nicht gerichtlich feststellen lassen, solange der Erblasser noch lebt. Diese unzeitgemäße Rechtsprechung hat das Landgericht Stuttgart jetzt bestätigt. Ein Anwaltsartikel von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
Die Eltern zweiter erwachsener Töchter hatten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie haben ferner geregelt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Töchter als Erbinnen zu gleichen Teilen berufen sind. Allerdings war der überlebende Ehegatte berechtigt, die Schlusserbfolge zu ändern oder aufzuheben.-
Nach dem Tod des Ehemannes änderte die Ehefrau die Schlusserbfolge. Sie ließ einen notariellen Erbvertrag mit einer ihrer Töchter beurkunden, wonach sie diese Tochter zur alleinigen und unbeschränkten Erbin einsetzte. Ferner verpflichtete sie sich, ihre Grundstücke zu Lebzeiten nicht zu veräußern (Verfügungsunterlassungsvertrag), damit der Tochter als Erbin diese Grundstücke erhalten blieben. Die Mutter erteilte der Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung.
Dieser Vertrag hat zur Folge, dass die andere Tochter vollständig enterbt worden ist. Die setzt sich gegen den Vertrag zur Wehr und beantragt die gerichtliche Feststellung, dass der Erbvertrag der Mutter mit ihrer Schwester nichtig sei.
Sie meint, dass die Mutter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits demenzkrank und nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Sie habe sich kurz nach dem Vertragsschluss an den Beurkundungstermin nicht mehr an Einzelheiten erinnern können. Verwandten und Bekannten gegenüber habe sie erklärt, sie habe beim Notar „irgendetwas“ unterschrieben, wisse jedoch nicht, worum es sich gehandelt habe.
Die Mutter habe den Erbvertrag mit der Schwester auch nur deshalb abgeschlossen, weil die Schwester die Mutter gegen ihren Lebensgefährtensie aufgehetzt und falsche Tatsachen behauptet habe.
Schließlich sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil er ohne jede Gegenleistung und ohne jeden Vorteil für die Mutter zustande gekommen sei.
Eine Klage schon zum jetzigen Zeitpunkt, zu Lebzeiten der Mutter, sei erforderlich, weil sonst bereits hochbetagte Zeugen verloren gehen könnten.
Das Landgericht Stuttgart, 23. Zivilkammer, hat durch Urteil vom 29. April 2014 die Klage mit knapper Begründung abgewiesen.
Die Klägerin verfolge das Ziel, die Frage des Erbrechts nach ihrer noch lebenden Mutter festzustellen. Das sei nicht zulässig, weil ein zu klärendes Rechtsverhältnis vor Eintritt des Erbfalls nicht bestünde, so das Gericht. Bereits Anfang der 1960iger Jahre habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine lediglich erwartete Erbschaft kein Rechtsverhältnis darstelle, weil unsicher sei, ob die Erwartung, Erbe zu werden, auch tatsächlich eintrete (BGH NJW 1962, 1723 ff.).
Aus diesem Grund sei eine Feststellungsklage betreffend ein Erb- oder Vermächtnisrecht nach noch lebenden Personen nicht zulässig. Zu Lebzeiten des Erblassers könne, so das Landgericht Stuttgart, nur die Frage des Bestehens eines Pflichtteilsrechts den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden.
Diese Entscheidung, die der herrschenden Rechtsauffassung entspricht, ist bitter für die zurückgesetzte Schwester. Sie war im Erbvertrag der Eltern zur Hälfte als Erbin des letztversterbenden Elternteils vorgesehen gewesen. Allerdings hatte ihr dieser Erbvertrag keine belastbare Rechtsposition geschaffen. Ihre Erbeinsetzung konnten die Eltern jederzeit ändern, ausdrücklich auch der überlebende Elternteil nach dem Tod des Ehegatten. Die günstigere Beweisposition hilft deshalb nichts, weil es eine Rechtsposition, die bewiesen werden könnte, (noch) nicht gibt.
Ob die Feststellungen über den Gesundheitszustand bzw. die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Mutter eventuell im selbständigen Beweisverfahren hätten getroffen werden können statt in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren, erscheint zweifelhaft. Zwar darf nach dem Gesetzeswortlaut ein selbständiges Beweisverfahren bereits dann durchgeführt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. Jedoch muss immer das allgemein Rechtsschutzbedürfnis bzw. das allgemeine rechtliche Interesse vorliegen. Das könnte fehlen, wenn ein Rechtsverhältnis (noch) gar nicht vorliegt.
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist bedauerlich. Das Gericht nimmt einen formalen Standpunkt ein.
Selbstverständlich macht der Tod erst den Erben.
Ganz unbegründet war die Erwartung der zurückgesetzten Schwester jedoch nicht. Hätte die Mutter es bei dem Erbvertrag belassen, den sie mit ihrem Ehemann abgeschlossen hatte, wäre die Tochter nach Lage der Dinge (Mit-)Erbin geworden. Denn immerhin war das in einem notariell beurkundeten Erbvertrag so bestimmt gewesen.
Diese „Aussicht“ ist durch das „Geschick“ der Schwester zunichte gemacht worden. Jedenfalls ist derartig eklatanten Fällen sollte dem düpierten Erben der Weg zum Gericht offen stehen. Dass sich in diesem Fall der Erblasser zu Lebzeiten einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen muss, mag der wahre Grund für die Haltung der Rechtsprechung sein.
Derartige Fälle werden sich häufen angesichts steigender Lebenserwartung bei abnehmenden geistigen Kräften. Es bleibt also abzuwarten, ob die Rechtsprechung auch künftig bei ihrer strengen Haltung bleibt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Die Eltern zweiter erwachsener Töchter hatten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie haben ferner geregelt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Töchter als Erbinnen zu gleichen Teilen berufen sind. Allerdings war der überlebende Ehegatte berechtigt, die Schlusserbfolge zu ändern oder aufzuheben.-
Nach dem Tod des Ehemannes änderte die Ehefrau die Schlusserbfolge. Sie ließ einen notariellen Erbvertrag mit einer ihrer Töchter beurkunden, wonach sie diese Tochter zur alleinigen und unbeschränkten Erbin einsetzte. Ferner verpflichtete sie sich, ihre Grundstücke zu Lebzeiten nicht zu veräußern (Verfügungsunterlassungsvertrag), damit der Tochter als Erbin diese Grundstücke erhalten blieben. Die Mutter erteilte der Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung.
Dieser Vertrag hat zur Folge, dass die andere Tochter vollständig enterbt worden ist. Die setzt sich gegen den Vertrag zur Wehr und beantragt die gerichtliche Feststellung, dass der Erbvertrag der Mutter mit ihrer Schwester nichtig sei.
Sie meint, dass die Mutter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits demenzkrank und nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Sie habe sich kurz nach dem Vertragsschluss an den Beurkundungstermin nicht mehr an Einzelheiten erinnern können. Verwandten und Bekannten gegenüber habe sie erklärt, sie habe beim Notar „irgendetwas“ unterschrieben, wisse jedoch nicht, worum es sich gehandelt habe.
Die Mutter habe den Erbvertrag mit der Schwester auch nur deshalb abgeschlossen, weil die Schwester die Mutter gegen ihren Lebensgefährtensie aufgehetzt und falsche Tatsachen behauptet habe.
Schließlich sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil er ohne jede Gegenleistung und ohne jeden Vorteil für die Mutter zustande gekommen sei.
Eine Klage schon zum jetzigen Zeitpunkt, zu Lebzeiten der Mutter, sei erforderlich, weil sonst bereits hochbetagte Zeugen verloren gehen könnten.
Das Landgericht Stuttgart, 23. Zivilkammer, hat durch Urteil vom 29. April 2014 die Klage mit knapper Begründung abgewiesen.
Die Klägerin verfolge das Ziel, die Frage des Erbrechts nach ihrer noch lebenden Mutter festzustellen. Das sei nicht zulässig, weil ein zu klärendes Rechtsverhältnis vor Eintritt des Erbfalls nicht bestünde, so das Gericht. Bereits Anfang der 1960iger Jahre habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine lediglich erwartete Erbschaft kein Rechtsverhältnis darstelle, weil unsicher sei, ob die Erwartung, Erbe zu werden, auch tatsächlich eintrete (BGH NJW 1962, 1723 ff.).
Aus diesem Grund sei eine Feststellungsklage betreffend ein Erb- oder Vermächtnisrecht nach noch lebenden Personen nicht zulässig. Zu Lebzeiten des Erblassers könne, so das Landgericht Stuttgart, nur die Frage des Bestehens eines Pflichtteilsrechts den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden.
Diese Entscheidung, die der herrschenden Rechtsauffassung entspricht, ist bitter für die zurückgesetzte Schwester. Sie war im Erbvertrag der Eltern zur Hälfte als Erbin des letztversterbenden Elternteils vorgesehen gewesen. Allerdings hatte ihr dieser Erbvertrag keine belastbare Rechtsposition geschaffen. Ihre Erbeinsetzung konnten die Eltern jederzeit ändern, ausdrücklich auch der überlebende Elternteil nach dem Tod des Ehegatten. Die günstigere Beweisposition hilft deshalb nichts, weil es eine Rechtsposition, die bewiesen werden könnte, (noch) nicht gibt.
Ob die Feststellungen über den Gesundheitszustand bzw. die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Mutter eventuell im selbständigen Beweisverfahren hätten getroffen werden können statt in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren, erscheint zweifelhaft. Zwar darf nach dem Gesetzeswortlaut ein selbständiges Beweisverfahren bereits dann durchgeführt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. Jedoch muss immer das allgemein Rechtsschutzbedürfnis bzw. das allgemeine rechtliche Interesse vorliegen. Das könnte fehlen, wenn ein Rechtsverhältnis (noch) gar nicht vorliegt.
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist bedauerlich. Das Gericht nimmt einen formalen Standpunkt ein.
Selbstverständlich macht der Tod erst den Erben.
Ganz unbegründet war die Erwartung der zurückgesetzten Schwester jedoch nicht. Hätte die Mutter es bei dem Erbvertrag belassen, den sie mit ihrem Ehemann abgeschlossen hatte, wäre die Tochter nach Lage der Dinge (Mit-)Erbin geworden. Denn immerhin war das in einem notariell beurkundeten Erbvertrag so bestimmt gewesen.
Diese „Aussicht“ ist durch das „Geschick“ der Schwester zunichte gemacht worden. Jedenfalls ist derartig eklatanten Fällen sollte dem düpierten Erben der Weg zum Gericht offen stehen. Dass sich in diesem Fall der Erblasser zu Lebzeiten einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen muss, mag der wahre Grund für die Haltung der Rechtsprechung sein.
Derartige Fälle werden sich häufen angesichts steigender Lebenserwartung bei abnehmenden geistigen Kräften. Es bleibt also abzuwarten, ob die Rechtsprechung auch künftig bei ihrer strengen Haltung bleibt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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