Keine guten Karten für Hobby-Stalker: Suchmaschinen Link für Facebook benötigt Hinweis
14.02.2018, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (100 mal gelesen)
Um etwas über eine eher unbekannte Person in Erfahrung zu bringen, müsste so mancher früher zum Privatdetektiv greifen. Mit den Möglichkeiten der sozialen Medien geht das heute alles viel einfacher, denn Wer den Namen der Person kennt, kann bei Suchmaschinen wie Google die Profilinformation finden des jeweiligen Person finden. Im Bereich des Internetrechts hat das LG Berlin die Bereitstellung von Links von Anfang der Nutzung verboten.
Die gleiche Geschichte wie mit AGB
Um sich bei Facebook einen Account anzulegen, sind meist nur wenige Minuten erforderlich. Sich danach durch die umfassenden Privatsphäre-Einstellungen zu klicken, könnte da schon deutlich länger dauern. In diesen befinden sich differenzierte Möglichkeiten, die Sichtbarkeit des eigenen Profils einzuschränken. Bisher war es so, dass von der persönlichen Chronik ein Link für die Suchmaschinen erstellt wird. Mithilfe der prominenten Platzierungsmöglichkeit von Facebook erscheint der eigene Link dann ganz oben bei Eingabe in das Suchfester – zur Freunde des Tippenden.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat den Umgang mit dem Datenschutz von Facebook vor das LG Berlin gebracht. Danach dürften personenbezogene Daten nur in den Fällen erhoben werden, in denen der Betroffenen vorher in die Nutzung eingewilligt hat. Mit der Link-Platzierung werde in den Schutz personenbezogener Daten unzulässig eingegriffen.
Ein Hinweis kann doch nicht schaden, oder?
In seiner Entscheidung zum Internetrecht hatte das LG entscheiden, dass die von Facebook verwendeten Voreinstellungen unwirksam seien. Facebook müsse auf die Weiterleitung des Links hinwiesen, damit die Nutzer sich über die Weitergabe und Nutzung ihrer Daten im Klaren sein können. Mit den aktuellen Regelungen sei dies nicht möglich, so das Gericht.
Gegen das Urteil legte Facebook bereits Berufung ein. In der Stellungnahme des Internetkonzerns hieß es, dass die rechtlichen Grundlagen des Falles veraltet seien. Beginn des Verfahrens war 2015 und für das Jahr 2018 hat Facebook bereits neue Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien angekündigt. Wie es zu erwarten war, zeigten sich die Verbraucherschützer erfreut über den Ausgang des Verfahrens und wiederholten noch einmal, dass Facebook seine Datenschutz-Einstellungen zu sehr verstecke.
Wer Aufmerksamkeit will, der bekommt sie auch
Wie das Urteil bestätigt, nehmen deutsche Gericht das Datenschutzrecht mit Fokus auf den primären Schutz des Nutzers sehr ernst. Wen es weniger interessiert, wer das eigene Profil findet, der kann die Einstellungen auch beibehalten. Am Ende bleibt zu sagen, dass es ratsam ist, sich durch die Privatsphäre-Einstellungen zu klicken. Bei privaten Angelegenheiten im Internet gilt: Was einmal im Netz ist, bleibt dort auch.
Mehr Informationen zum Thema Internetrecht und Datenschutzrecht finden sie auf unserer Kanzlei-Webseite: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html
Die gleiche Geschichte wie mit AGB
Um sich bei Facebook einen Account anzulegen, sind meist nur wenige Minuten erforderlich. Sich danach durch die umfassenden Privatsphäre-Einstellungen zu klicken, könnte da schon deutlich länger dauern. In diesen befinden sich differenzierte Möglichkeiten, die Sichtbarkeit des eigenen Profils einzuschränken. Bisher war es so, dass von der persönlichen Chronik ein Link für die Suchmaschinen erstellt wird. Mithilfe der prominenten Platzierungsmöglichkeit von Facebook erscheint der eigene Link dann ganz oben bei Eingabe in das Suchfester – zur Freunde des Tippenden.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat den Umgang mit dem Datenschutz von Facebook vor das LG Berlin gebracht. Danach dürften personenbezogene Daten nur in den Fällen erhoben werden, in denen der Betroffenen vorher in die Nutzung eingewilligt hat. Mit der Link-Platzierung werde in den Schutz personenbezogener Daten unzulässig eingegriffen.
Ein Hinweis kann doch nicht schaden, oder?
In seiner Entscheidung zum Internetrecht hatte das LG entscheiden, dass die von Facebook verwendeten Voreinstellungen unwirksam seien. Facebook müsse auf die Weiterleitung des Links hinwiesen, damit die Nutzer sich über die Weitergabe und Nutzung ihrer Daten im Klaren sein können. Mit den aktuellen Regelungen sei dies nicht möglich, so das Gericht.
Gegen das Urteil legte Facebook bereits Berufung ein. In der Stellungnahme des Internetkonzerns hieß es, dass die rechtlichen Grundlagen des Falles veraltet seien. Beginn des Verfahrens war 2015 und für das Jahr 2018 hat Facebook bereits neue Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien angekündigt. Wie es zu erwarten war, zeigten sich die Verbraucherschützer erfreut über den Ausgang des Verfahrens und wiederholten noch einmal, dass Facebook seine Datenschutz-Einstellungen zu sehr verstecke.
Wer Aufmerksamkeit will, der bekommt sie auch
Wie das Urteil bestätigt, nehmen deutsche Gericht das Datenschutzrecht mit Fokus auf den primären Schutz des Nutzers sehr ernst. Wen es weniger interessiert, wer das eigene Profil findet, der kann die Einstellungen auch beibehalten. Am Ende bleibt zu sagen, dass es ratsam ist, sich durch die Privatsphäre-Einstellungen zu klicken. Bei privaten Angelegenheiten im Internet gilt: Was einmal im Netz ist, bleibt dort auch.
Mehr Informationen zum Thema Internetrecht und Datenschutzrecht finden sie auf unserer Kanzlei-Webseite: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html
Autor dieses Rechtstipps

Bernfried Rose
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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