Keine Helmpflicht: Gegnerische Versicherung muss Schaden bezahlen

17.06.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (509 mal gelesen)
Wer als Fahrradfahrer ohne Helm unverschuldet in einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verwickelt wird und dabei einen Personenschaden erleidet, der durch das Tragen eines Helmes vielleicht nicht eingetreten wäre, kann diesen Schaden zu 100% von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen – Radfahrer trifft in diesen Fällen kein „Mitverschulden“.

Wer als Fahrradfahrer ohne Helm unverschuldet in einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verwickelt wird und dabei einen Personenschaden erleidet, der durch das Tragen eines Helmes vielleicht nicht eingetreten wäre, kann diesen Schaden zu 100% von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen – Radfahrer trifft in diesen Fällen kein „Mitverschulden“. Dies urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und verneinte damit eine Helmpflicht für Radfahrer in Deutschland (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13).


Versicherung sah Mitverschulden einer Radfahrerin

Im entschiedenen Fall fuhr eine Radfahrerin am rechten Rand einer innerstädtischen Straße, als es zum klassischen Fahrradunfall kam: Die Fahrerin eines PKW am rechten Fahrbahnrad öffnete in dem Moment von innen die Fahrertür, als die Radfahrerin das Auto passierte.
Die Radfahrerin, die ohne Helm unterwegs war, konnte der sich öffnenden Tür nicht mehr ausweichen und zog sich beim anschließenden Sturz schwere Schädel-Hirnverletzungen zu.

Den hierbei entstandenen Schaden wollte die Radfahrerin von der Haftpflichtversicherung der Autofahrerin ersetzt bekommen, die Sache landete vor den Gerichten. Insbesondere sah die gegnerische Versicherung nicht ein, den vollen Schaden zu regulieren. Es wurde argumentiert, dass der Schaden weniger hoch ausgefallen wäre, wenn die Radfahrerin einen Helm getragen hätte. Die Radfahrerin treffe dementsprechend ein Mitverschulden am Unfall, sodass auch sie einen Teil des Schadens zu tragen habe.


Oberlandesgericht auf Seiten der Versicherung

Im Weg durch die Instanzen entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass der klagenden Radfahrerin ein Mitverschulden von 20% anzulasten sei, weil sie keinen Helm getragen hatte. Hiergegen wehrte sich diese in der Revision vor dem BGH – und gewann!

Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts urteilten, dass weder eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Sturzhelms auf dem Fahrrad bestünde, noch sei dies durch das allgemeine Verkehrsbewusstsein – welches in diesem Falle statistisch erhoben wurde – geboten. Die Entscheidung, der Radfahrerin ein Mitverschulden für eine Pflicht, welche sie gar nicht treffe, anzulasten, war dementsprechend rechtsfehlerhaft.


Versicherungen müssen zahlen

Auch wenn im für Radfahrer gefährlichen Straßenverkehr nur dazu geraten werden kann, stets einen Sturzhelm zu tragen, zeigt das neuerliche Urteil des BGH, dass gegnerische Versicherungen im Falle eines Unfalls auch dann zahlen müssen, wenn kein Helm getragen wurde. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie unbedingt anwaltlich gegen Versicherungen vorgehen sollten, wenn diese die vollständige Regulierung eines Schadens mit dem Argument versagen, dass kein Helm getragen wurde.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670