Keine Leistung aus der Unfallversicherung bei Verlust einer Niere

22.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3025 mal gelesen)

Vorliegend erlitt die Klägerin mit ihrem Pferd einen Unfall. Nach einem Tritt des Pferdes in den Unterbauch war die Funktionsfähigkeit der rechten Niere nahezu nicht mehr gegeben.

Daher verklagte die Klägerin ihre Unfallversicherung auf Zahlung von 12.782,- € wegen ihrer erlittenen Invalidität. Die Unfallversicherung verweigerte die Zahlung, da aus ihrer Sicht eine nach ihren Vertragsbedingungen notwendige Invalidität nicht vorlag.

Danach steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nur dann zu, wenn die erforderliche Invalidität in Form der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt. Über den etwaigen Anspruch der Klägerin hatte nun das OLG Celle zu entscheiden. Das medizinische Sachverständigengutachten ergab, dass der Verlust der einen Niere vollständig durch die andere Niere kompensiert wurde, und daher mit weiteren Nachteilen nicht zu rechnen ist. Daher hat die Klägerin gegen ihre private Unfallversicherung keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Weiterhin hielt das OLG Celle fest, dass soweit in Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Versorgungs- oder Schwerbehindertenrechts beim Verlust einer Niere ein fester Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, dies für die Auslegung der privatrechtlichen Vorschriften des Unfallversicherungsrechts keine Rolle spielt (OLG Celle, 8 U 101/07).

Hinweis:
Anders ist der Fall möglicherweise dann zu beurteilen, wenn ärztlicherseits festgestellt wird, dass die persönliche Lebensqualität durch körperliche und psychische Belastungen u.ä. des Geschädigten beeinträchtigt ist. Denn klar ist: Risikosportarten oder sonst potentiell gefährliche Tätigkeiten wird das Unfallopfer künftig entweder überhaupt nicht mehr ausüben können oder zumindest nur mit Zurückhaltung ausüben, denn ein erneuter Unfall mit Verlust der verbliebenen Niere würde schließlich lebensgefährlich sein.

In dem ständigen Bewusstsein einer solchen Gefahr dauerhaft zu leben, kann dann sicher auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit darstellen.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.