Keine Strafbarkeit wegen Alkoholfahrt auf „verstecktem“ Parkplatz!

02.12.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (218 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat per Beschluss im September 2016 erklärt, dass ein Parkplatz auf dem Gelände einer „versteckt“ liegenden Immobilie nicht per se als öffentlicher Verkehrsraum qualifiziert werden kann und daher eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen der Trunkenheit im Verkehr zweifelhaft sei.

Nach den Feststellungen der ersten Instanz befuhr der Angeklagte im vorliegenden Fall mit seinem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (2,08 ‰)  das Gelände eines Bordells und parkte sodann nach Zurücklegen einer Strecke von cirka 8 m sein Fahrzeug.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten sodann zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,- €.

Die beantragte Revision durch den Angeklagten wurde nun durch das OLG Hamm aufgrund von durchgreifenden Verfahrensfehlern als zulässig und begründet erachtet.

So sei das AG Warendorf der Beweiswürdigung bezüglich der Feststellung, dass es sich bei dem Tatort um einen der verkehrsüblichen Nutzung offenstehenden Parkplatz gehandelt habe, nur lückenhaft nachgekommen. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315b ff. StGB entspreche insoweit dem Begriff des StVG und erfasse zwar auch Verkehrsräume, die ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird.

Vorliegend ergebe sich aber weder aus der Natur der Sache, dass der Parkplatz dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen sei, noch konnte dies aus etwaigen Zeugenaussagen oder dem Geständnis des Angeklagten aufgeklärt werden.

Hier sei es darüber hinaus insbesondere problematisch, dass der Parkplatz zu einem Bordell gehörte, welches sich in einer Art „versteckt liegenden Immobilie“ befand. Daher sei schon fraglich, inwiefern der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zugänglich sein kann, wenn dieser Personenkreis doch schon gar keine Kenntnis von diesem Ort hat.

Beschluss des OLG Hamm September 2016

 

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.