Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank

26.01.2016, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (261 mal gelesen)
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gekündigtem Darlehen durch die Bank - BGH XI ZR 103/15

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2016 dürfte viele Verbraucher, denen ihr Darlehen durch die Bank gekündigt wurde, wieder etwas aufatmen lassen. In diesen Fällen darf das Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Verbraucher wird dadurch spürbar finanziell entlastet (Az.: XI ZR 103/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Kreissparkasse ihren Kunden Verbraucherdarlehen gewährt. Nach dem diese mit den Zahlungen in Verzug gerieten, kündigte das Geldinstitut die Darlehen und verlangte zusätzlich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden, wurde die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Später klagte der Verbraucher auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.

War die Klage in den Vorinstanzen nicht von Erfolg gekrönt, gab der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Verbrauchern Recht. Die Frage, ob eine Bank im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs des Kunden auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, war in der Rechtsprechung lange umstritten. Der BGH sorgte nun für Klarheit. In diesen Fällen habe das Kreditinstitut lediglich den Anspruch auf die Zahlung der Verzugszinsen und nicht auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Senat stellte klar, dass in diesen Fällen der vereinbarte Vertragszins zur Schadensermittlung nicht herangezogen werden dürfe. Dies habe der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Die Besserstellung des Darlehensnehmers sei dabei bewusst in Kauf genommen worden. Diese Rechtsprechung lässt sich auch Immobiliendarlehen anwenden.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Entscheidung des BGH ist für den Verbraucher eine enorme finanzielle Erleichterung. Denn nun muss er „nur“ noch das Darlehen zzgl. der Verzugszinsen zurückzahlen und keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank mehr leisten. Das kann, besonders bei Immobiliendarlehen, den Verbraucher ggfs. auch vor einer Zwangsversteigerung oder Privatinsolvenz bewahren. Unter Beachtung der Verjährungsfristen können Verbraucher, die nach der Kündigung ihres Darlehens durch die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sich diese nun zurückholen.

Wer Probleme hat, die Raten für sein Darlehen zu zahlen, kann auch die Möglichkeit des Widerrufs prüfen lassen. Nach einem erfolgreichen Widerruf ist eine Umschuldung zu den derzeit niedrigen Zinsen möglich. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, können Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden.