König & Cie. Produktentankerfonds II: Insolvenzanträge für MT King Edward und MT King Eric

13.11.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (607 mal gelesen)
Für die Gesellschaften der Tankschiffe MT Kind Edward und MT King Eric wurde beim Amtsgericht Neumünster Insolvenzantrag gestellt. Beide Schiffe gehören zum König & Cie. Produktentankerfonds II, der im Jahr 2007 aufgelegt wurde.

Für die Gesellschaften der Tankschiffe MT Kind Edward und MT King Eric wurde beim Amtsgericht Neumünster Insolvenzantrag gestellt. Beide Schiffe gehören zum König & Cie. Produktentankerfonds II, der im Jahr 2007 aufgelegt wurde.

Für die Anleger erwies sich die Beteiligung am König & Cie. Produktentankerfonds II nicht als Erfolgsgeschichte. Der Fonds, erst kurz vor der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt aufgelegt, geriet schnell in den Strudel der Krise und musste saniert werden. Dazu wurden die Ausschüttungen zum Teil wieder reinvestiert.

Nun droht dennoch die Insolvenz und Anleger müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. In dieser Situation empfiehlt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Denn gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es häufiger zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken von der globalen konjunkturellen Entwicklung über sinkende Charterraten bis hin zu Wechselkursverlusten ausgesetzt. Da die Anleger zu Miteigentümern werden, tragen sie auch die Risiken, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen können“, erklärt Cäsar-Preller.

Auf Grund dieser Risiken sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. „Wurden sie dennoch so angepriesen, auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, liegt eine Falschberatung vor und es kann Schadensersatz verlangt werden“, so Cäsar-Preller.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Rückvergütungen (Kick-Backs) nach Rechtsprechung des BGH offen legen müssen. „Vielfach sind auch noch hohe Innenprovisionen von 15 Prozent geflossen. Auch darüber hätte der Anleger aufgeklärt werden müssen“, ergänzt Cäsar-Preller. Blieb diese Aufklärung aus, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de/

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