Sommerzeit – Fahrradzeit: Recht für Radfahrer

13.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Radfahrer,Kreuzung An welche Regeln müssen sich Radler halten? © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele Menschen steigen im Sommer gern aufs Fahrrad um. Allerdings müssen sich auch Radfahrer im Straßenverkehr an Regeln halten. Hier finden Sie einige Hinweise zu den Verkehrsregeln für Radfahrer.

Gerade im Sommer ist Radfahren beliebt – frische Luft und Sonne verlocken zu mehr Bewegung im Freien, die Gesundheit wird es danken und obendrein tut man noch etwas für die Umwelt. Allerdings macht sich mancher kaum Gedanken darüber, welche Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr gelten. Warum auch – immerhin tragen Fahrräder kein Nummernschild und Polizeikontrollen sind selten. Aber: 2018 sind in Deutschland 3.275 Menschen bei Verkehrsunfällen gestorben. 445 davon waren Radfahrer, davon 99 ohne Beteiligung anderer Verkerhrsteilnehmer. 2019 gab es insgesamt 3.059 Verkehrstote. Davon waren 460 Radfahrer. Zwar nimmt die Zahl der Todesopfer bei den meisten anderen am Straßenverkehr beteiligten Gruppen ab. Bei den Radfahrern nimmt sie jedoch zu. Dies sollte ein Grund sein, sich selbst die Regeln für Radfahrer wieder einmal ins Gedächtnis zu rufen.

Was sind die Gründe für die vielen Unfälle?


Für die hohe Zahl von Radfahrer-Unfällen gibt es mehrere Ursachen:

- Hohes Verkehrsaufkommen: Die Verkehrsdichte in den Städten steigt. Aber auch der Radverkehr nimmt zu. So verzeichnete das Umweltbundesamt zwischen 2007 und 2016 eine Steigerung des Fahrradverkehrs um ca. sechs Milliarden Personenkilometer.
- Schlechte Infrastruktur: Es gibt vielerorts zu wenige und zu schlecht ausgebaute Radwege und Radfahrer-Ampeln.
- Pedelecs: Auch die Todesfälle unter Pedelec-Fahrern nehmen zu. Die Zahl dieser Fahrzeuge steigt. Oft sind damit Senioren unterwegs, die das Radfahren schon lange aufgegeben hatten und die den Straßenverkehr weniger gewohnt sind.

Von den 445 im Jahr 2018 registrierten tödlichen Unfällen bei Radfahrern fanden 99 ohne jede Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer statt (Quelle: tagesschau.de vom 31.5.2019). Über die Gründe kann man höchstens spekulieren: Handynutzung auf dem Rad, Alkoholeinfluss und mangelnde Aufmerksamkeit spielen hier wohl eine große Rolle.

Was ist die Grundregel der StVO?


Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Radfahrer. Nach § 1 müssen sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass sie andere nicht gefährden oder behindern. Dabei sind gegenseitige Rücksicht und ständige Vorsicht angesagt. Natürlich fallen nun jedem Radfahrer diverse Gelegenheiten ein, bei denen Autofahrer diese Vorgaben missachtet haben. Aber: Dem schlechten Beispiel anderer muss man nicht selbst folgen. Rücksichtnahme bedeutet zum Beispiel, auch mal jemand anderen vorzulassen, obwohl man selbst Vorfahrt hätte, Fußgänger über die Straße oder den Radweg zu lassen, oder mal ein paar Sekunden zu warten, bis jemand eine Straße überquert, eingeparkt oder sein Fahrzeug gewendet hat.

Was gilt am Zebrastreifen?


Fußgängerüberwege dienen dazu, eine Straße zu Fuß zu überqueren. Zwar ist es nicht ausdrücklich verboten, eine Straße als Radfahrer auf dem Zebrastreifen fahrend zu überqueren. Aber: Der fließende Verkehr ist nur dann dazu verpflichtet, anzuhalten und jemanden die Straße überqueren zu lassen, wenn dieser zu Fuß oder mit einem Rollstuhl unterwegs ist. Auf dem Zebrastreifen fahrende Radfahrer haben also keine Vorfahrt - außer, sie steigen ab und schieben.

Einzige Ausnahme: Die Radfahrer verwenden das Rad wie einen Tretroller, stehen also auf einem Pedal und stoßen sich mit dem anderen Fuß ab. Dies geht zum Beispiel aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 68/03) hervor.
Es gibt für diese Regel einen guten Grund. Wenn ein Radfahrer ohne Abzusteigen auf den Fußgängerüberweg einbiegt, hat der Autofahrer viel weniger Zeit zum Reagieren. Wenn es dann zu einem Unfall mit einem Auto kommt, hat der Radler eine hohe Mithaftung zu tragen. Ganz zu schweigen von der Gefahr, bei einem Unfall ernsthaft verletzt zu werden.

Und noch etwas: Fährt ein Radfahrer auf der Straße auf den querenden Zebrastreifen zu, ist er ebenso wie ein Autofahrer natürlich dazu verpflichtet, Fußgänger auf dem Überweg durchzulassen.

Was gilt auf Autobahn und Bundesstraße?


Für Fahrradfahrer sind Autobahnen tabu. Allerdings gibt es bei anderen überregionalen Straßen oft Zweifel. Dabei geht es gar nicht darum, ob eine Straße als Bundes- oder Kreisstraße bezeichnet wird – dies betrifft mehr die Zuständigkeit für ihren Erhalt. Auch auf manchen Bundesstraßen ist Radfahren zulässig – wenn es keinen Radweg mit Benutzungspflicht gibt.

Wichtiger ist jedoch, ob es sich um eine sogenannte Kraftfahrstraße nach § 18 StVO handelt. Diese sind durch ein blaues, viereckiges Schild mit weißem PKW-Symbol gekennzeichnet. Auf ihnen dürfen nur Kraftfahrzeuge fahren, die mindestens 60 km/h erreichen. Für Radfahrer sind sie verboten. Da Autofahrer auf solchen Schnellstraßen auch nicht mit Radlern rechnen, sollte man sich auch im Interesse der eigenen Sicherheit daran halten.
Im Übrigen dürfen Radfahrer keine Straßen nutzen, die für sie durch Beschilderung verboten sind (schwarzes Fahrrad im roten Kreis).

Radwege mit und ohne Benutzungspflicht


Radfahrer müssen grundsätzlich die Straße benutzen. Mit etwas Glück gibt es jedoch einen Radweg. Ist dieser mit einem runden Schild versehen, das ein weißes Fahrrad auf blauem Grund zeigt, besteht Radweg-Benutzungspflicht. Diese gilt in der jeweils ausgeschilderten Fahrtrichtung. Radwege ohne ein derartiges Schild darf man benutzen.

Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist Vorsicht geboten. Wenn die Symbole für Fußgänger und Radler auf dem runden blauen Schild durch einen senkrechten Strich getrennt sind, handelt es sich um einen getrennten Rad- und Fußweg. Auch auf dessen Rad-Teil besteht Radwegbenutzungspflicht. Und auf dem Gehwegteil haben Radfahrer nichts zu suchen. Ist der Trennstrich auf dem Schild waagerecht und stehen Fußgänger- und Radfahrersymbol übereinander, teilen sich Radfahrer und Fußgänger den gleichen Weg. Radfahrer dürfen dann nicht die Fahrbahn nutzen, müssen aber trotzdem besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Welche Besonderheiten gelten für Kinder?


Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder den Gehweg zum Radfahren nutzen. Sie dürfen jedoch auch auf baulich angelegten, von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Nicht nutzen dürfen Kinder Radfahrstreifen und Radfahrer-Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie auf dem Gehweg fahren. Seit einer Änderung der StVO vom 14. Dezember 2016 dürfen Eltern (bzw. Begleitpersonen ab 16 Jahren) ihre Kinder radelnd auf dem Gehweg begleiten.
Kinder, die auf dem Gehweg fahren, müssen zum Überqueren einer Straße immer absteigen. Dies gilt auch für ihre erwachsenen Begleitpersonen! Auf dem Gehweg gibt es keine Vorfahrt - auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ältere Kinder müssen die gleichen Regeln beachten, wie andere Radler.

Gemäß § 21 StVO darf man auf dem Fahrrad nur weitere Personen mitnehmen, wenn es für die Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Voraussetzung: Für die Kinder muss es besondere Sitze geben und durch Radverkleidungen oder ähnliche Vorrichtungen muss dafür gesorgt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten. In Fahrradanhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, dürfen mindestens 16 Jahre alte Radler bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr transportieren. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

Übrigens müssen Eltern bei ihren Kindern auch ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn diese als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Dem Amtsgericht München (Az. 122 C 8128/10) zufolge richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Insgesamt sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der jeweiligen Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. In diesem Fall war ein fünfjähriges Kind auf einem Radweg den Eltern vorausgefahren. Dabei hatte es einen Schaden an einem Auto verursacht. Es handelte sich jedoch nicht um eine Verletzung der Aufsichtspflicht, da das Kind den Weg bereits gut kannte.

Welche Fahrtrichtung gilt auf Radwegen?


Radfahrer haben die Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu nutzen, wenn dies durch die Schilder Nr. 237, 240 oder 241 in der StVO angeordnet wird. Dies sind die runden blauen Schilder mit weißem Fahrradsymbol, ggf. kombiniert mit einem Fußgängersymbol. Rechte Radwege ohne diese Schilder dürfen benutzt werden. Aber: Radler dürfen linke Radwege ohne diese Schilder nur benutzen, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt ist (§ 2 Abs. 4 StVO).
Wenn kein Radweg vorhanden ist, dürfen Radler auch den rechten Seitenstreifen nutzen. Fußgänger dürfen sie dabei aber nicht behindern. Wer den Radweg nicht in der vorgeschriebenen Richtung nutzt, riskiert ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.

Wann darf man nebeneinander fahren?


§ 2 Abs. 4 StVO hält fest: Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn sie dadurch nicht den übrigen Verkehr behindern. Andernfalls müssen sie einzeln hintereinander fahren. Es ist also nicht erlaubt, nebeneinander zu fahren, wenn ein anderes Fahrzeug überholen möchte.

Was gilt für Bußgelder und Promille?


Auch Radfahrer werden bei Regelverstößen zur Kasse gebeten. Das Verwarnungsgeld beträgt 15 Euro, sofern der Bußgeldkatalog nichts weiter dazu sagt. Für nicht vorhandene Beleuchtung werden 20 bis 35 Euro fällig (je nachdem, ob dadurch andere gefährdet werden oder ein Unfall verursacht wird). Die Nichtbeachtung einer roten Ampel bedeutet für Radfahrer ein Bußgeld von 60 Euro (plus einem Punkt in Flensburg). Bei Gefährdung anderer sind es 100 Euro, bei einem Unfall 120 Euro. Wenn die Ampel jedoch schon länger als eine Sekunde rot war, steigen diese Beträge auf 100, 160 und 180 Euro plus einen Punkt.

Radler gelten ab 1,6 Promille Blutalkohol als absolut fahruntüchtig. Folge ist hier kein Bußgeld, sondern der Gang vor den Strafrichter. Dann ist mit einer Geldstraße von – häufig – einem Nettomonatsgehalt sowie Punkten in Flensburg zu rechnen. Ab 1,6 Promille ist auch die Anordnung einer MPU wahrscheinlich (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Sehr schnell ist dann der Auto-Führerschein in Gefahr. Radfahrer können sich grundsätzlich schon ab 0,3 Promille strafbar machen, wenn sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.

Was gilt auf Fahrradstraße und Veloroute?


Seit 1997 gibt es die Fahrradstraße. Sie erkennt man an einem quadratischen weißen Schild mit einem blau unterlegten Kreis mit einem Fahrradsymbol und dem Schriftzug „Fahrradstraße“. Hier dürfen auf der Straße grundsätzlich nur Fahrräder und Elektro-Kleinstfahrzeuge (E-Roller) fahren - außer, es ist eine Ausnahme zum Beispiel für Autos ausgeschildert. Die Höchstgeschwindigkeit für alle (auch für Radfahrer) beträgt 30 km/h. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Ansonsten sind die allgemeinen Regeln zum Beispiel über die Vorfahrt zu beachten („rechts vor links“).

Nicht mit einer Fahrradstraße verwechseln darf man sogenannte Velorouten, wie sie die Stadt Hamburg eingeführt hat, um durchgängige Verbindungen für Radfahrer in das Stadtzentrum zu schaffen. Velorouten setzen sich aus Radwegen, Radfahrstreifen auf Straßen und Fahrradstraßen zusammen. Je nachdem, um welchen Wegetyp es sich handelt, sind die entsprechenden Regeln anzuwenden. Besondere Gefahrenstellen sind zum Beispiel Einmündungen von Radwegen, die durch Grünanlagen führen, auf Straßen. Wenn es sich um einen reinen Radweg handelt, haben Radfahrer hier keine Vorfahrt, auch wenn sie von rechts kommen.

Handy beim Radfahren


Auf dem Fahrrad gilt wie im Auto: Die Nutzung des Handys ist verboten, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss. Als Navi darf man es nur mit einer entsprechenden Halterung nutzen. Das Bußgeld liegt bei 55 bis 100 Euro. Die eigene Sicherheit sollte hier jedoch das wichtigste Argument sein: Wer auf sein Handy starrt, achtet nicht auf den Verkehr. Wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, ist nicht der andere schuld.

Diskussion um den Fahrradhelm


Hohe Wellen schlägt immer wieder die Diskussion um die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer. Aber: In Deutschland gibt es derzeit keine solche Pflicht. Sie wurde auch nicht „durch die Hintertür“ über die Mithaftung bei Unfällen eingeführt: Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge bekommen Radfahrer nach unverschuldeten Unfällen auch dann den vollen Schadenersatz, wenn sie keinen Helm getragen haben (Az. VI ZR 281/13). Allerdings betonte der BGH, dass dies nur gilt, solange es nicht von der Allgemeinheit als selbstverständlich angesehen wird, dass ein Helm die Sicherheit für Radfahrer maßgeblich erhöht. Diese Rechtsprechung ist also nicht für immer "in Stein gemeißelt".

Radfahren mit Hund


Immer wieder sieht man Radler, die neben sich ihren Hund an der Leine führen. Ist das erlaubt? Ja. § 28 Abs. 1 der STVO erlaubt es ausdrücklich, Hunde beim Radfahren "Gassi" zu führen. Allerdings wirklich nur Hunde und keine anderen Tiere.

Darf man freihändig fahren?


Freihändig fahren ist verboten (§ 23 Abs. 3 StVO). Einhändig fahren ist nur erlaubt, wenn das Fahrrad dabei weiter unter Kontrolle bleibt. Die Füße dürfen Radler nach § 23 StVO nur von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. Übrigens ist es ausdrücklich verboten, sich als Radfahrer an andere Fahrzeuge anzuhängen.

Nachzügler bei Großgruppen


Oft werden bei größeren Gruppenausfahrten oder Fahrrad-Demonstrationen seitlich einmündende Straßen zeitweise gesperrt, um der Gruppe eine geschlossene Durchfahrt zu ermöglichen. Wer dann als Nachzügler hinter dem Pulk zurückbleibt, muss sich wieder an die normalen Vorfahrtsregeln halten. Ansonsten haftet er voll bei einem Unfall (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 80/13).

Vorfahrt im Kreisverkehr


Im Kreisverkehr muss sich jeder Verkehrsteilnehmer an die Beschilderung halten. Die meisten Kreisverkehre sind an den Einmündungen mit "Vorfahrt beachten" und "Kreisverkehr" ausgeschildert. In diesem Fall haben die Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt.

Wenn ein Radweg um den Kreisverkehr herum führt, haben auch die Radfahrer Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Aber Vorsicht: Dies gilt nicht, wenn für die Radfahrer extra etwas anderes ausgeschildert ist. Steht beispielsweise vor der querenden Einmündung ein kleines Vorfahrt beachten-Schild am Radweg, müssen Radfahrer Vorfahrt gewähren - unabhängig davon, was für die anderen ausgeschildert ist. Tun sie dies nicht, haften sie im Falle eines Unfalls (OLG Hamm, Az. 9 U 200/11).
Wenn am Kreisverkehr keine Vorfahrt ausgeschildert ist, gilt "rechts vor links". Dann müssen auch Radfahrer auf dem Kreis-Radweg einfahrende Fahrzeuge vorlassen.

Leider gibt es verschiedene Varianten von Beschilderungen und Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr. Daher sind viele Verkehrsteilnehmer unsicher, was die Vorfahrt betrifft. Deshalb sollten Radfahrer am Kreisverkehr eher auf Vorsicht setzen und weniger auf einem Vorfahrtsrecht bestehen.

Mehr Sicherheit: Die neue StVO ab 28.4.2020


Die Neufassung der Straßenverkehrsordnung hat 2020 in einigen Punkten mehr Sicherheit für Radfahrer geschaffen.

Fahrzeuge, die innerorts Fahrräder oder E-Roller überholen, müssen seitdem einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Meter einhalten, außerorts sind es zwei Meter. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Radler vor einer Ampel oder Kreuzung rechts neben wartende Autos fahren.
An Engstellen, an denen dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, kann durch ein neues Schild bestimmt werden, dass Fahrräder (bzw. einspurige Fahrzeuge) nicht überholt werden dürfen.

Nun können auch Fahrradzonen ausgeschildert werden, die ohne besondere Beschilderung nur Radfahrern und E-Kleinstfahrzeugen zur Verfügung stehen. Darin gilt für alle ein Tempolimit von 30 km/h.

Ein grüner Abbiegepfeil kann jetzt nur für Radfahrer ausgeschildert werden.

LKW ab 3,5 Tonnen dürfen jetzt innerorts nur noch im Schritttempo abbiegen, wenn an der jeweiligen Stelle mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Schritttempo heißt: 7 bis 11 km/h. Auf Verstöße stehen ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Verläuft neben der Straße ein baulich abgetrennter Radweg, müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen oder Einmündungen einen Abstand von acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einhalten.

Ein neu eingeführtes Schild "Lastenfahrrad" weist nun besondere Parkflächen und Ladezonen für diese Fahrräder aus.

Praxistipp zum Recht für Radfahrer


Für sämtliche Verkehrsteilnehmer ist gegenseitige Rücksichtnahme überlebenswichtig. Falls es dann doch einmal zu einem Unfall oder Bußgeldverfahren kommt, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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