KTG Agrar SE beantragt Insolvenz in Eigenverwaltung

06.07.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (358 mal gelesen)
Es kam, wie es kommen musste. Die KTG Agrar SE ist insolvent. Beim Amtsgericht Hamburg wurde ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt und angenommen. Eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung gab das Agrarunternehmen am Dienstagnachmittag (5. Juli) heraus.

Ziel sei eine zukunftsträchtige Restrukturierung zur Fortführung der Unternehmensgruppe, bei der Gläubiger eng eingebunden werden, heißt es weiter. Ein entsprechender Sanierungsplan solle in den nächsten Monaten erarbeitet werden.

„Bis zum 6. Juli hätte die KTG Agrar SE die Zinsen für die Unternehmensanleihe Biowertpapier II zahlen müssen. Danach hätten die Anleger die Möglichkeit zur Kündigung gehabt. Jetzt geht es für die Anleger noch um viel mehr als die Zinsen. Ihre gesamte Investition ist gefährdet. Das betrifft auch die Anleger der zweiten Anleihe Biowertpapier III“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Ob die Insolvenz in Eigenverwaltung der richtige Weg ist, ist für den erfahrenen Rechtsanwalt zweifelhaft: „Zwar sitzt jetzt auch ein vorläufiger Sachwalter am Tisch. Aber im Grunde bleiben die gleichen Verantwortlichen am Steuer, die den Karren schon in den Dreck gefahren haben. Und die haben in den vergangenen Tagen viel Vertrauen verspielt.“

Zwei Anleihen hat die KTG Agrar SE mit einem Volumen von 250 Millionen bzw. 92 Millionen Euro begeben. Das Geld der Anleger steht nach dem Insolvenzantrag im Feuer. Die Kurse für die Schuldverschreibungen sind ohnehin im Keller. Gleiches gilt für die Aktien des Agrarunternehmens.

„Für die Anleger gilt es nun zu handeln und die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Die Erfahrung zeigt: Bei einer Restrukturierung eines Unternehmens sind in der Regel auch tiefe Einschnitte für die Anleger geplant. Anders ausgedrückt: Finanzielle Verluste drohen. Das gilt auch, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Daher sollte nun geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden können“, erklärt Cäsar-Preller.

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