Kündigung von Bausparverträgen wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“

03.03.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (296 mal gelesen)
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017, dass Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, von den Bausparkassen gekündigt werden dürfen, ist ein harter Schlag für die betroffenen Bausparer.

„Einigen Bausparkassen geht das offensichtlich noch nicht weit genug. Daher wird offenbar versucht, auch andere Altverträge zu kündigen. Diese Vorgehensweise ist von dem aktuellen Urteil des BGH aber keineswegs gedeckt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die anhaltend niedrigen Zinsen belasten auch die Bausparkassen. Eine Folge davon ist die Kündigungswelle von Bausparverträgen. Die Bausparkassen berufen sich bei diesen Kündigungen in der Regel auf § 489 BGB. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind diese Kündigungen rechtmäßig. Bausparkassen haben aber auch noch eine ganze Reihe gut verzinster Bausparverträge im Portfolio, die noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind. Auch diese Altverträge belasten. Nach Medienberichten versucht die Aachener Bausparkasse nun auch solche Verträge loszuwerden. Dabei beruft sie sich auf § 313 BGB, d.h. auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Gemeint ist damit das anhaltende Niedrigzinsumfeld. Dadurch sei es der Bausparkasse nicht mehr länger zumutbar, an dem Vertrag festzuhalten.

„Diese Begründung hat rein gar nichts mit der aktuellen Entscheidung des BGH zu tun und eine Kündigung der Bausparverträge wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage dürfte für die Bausparkassen auch nur schwer durchsetzbar sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine anhaltende Niedrigzinsphase als eine Störung der Geschäftsgrundlage gesehen werden kann“, ist Rechtsanwalt Cäsar-Preller überzeugt.

Das OLG Karlsruhe stellte bereits mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: 17 U 185/15) fest: „Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss.“ Der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage für den Abschluss eines Bausparvertrags lasse sich nicht durch eine anhaltende Niedrigzinsphase begründen. Das Zinsrisiko hätte die Bausparkasse durch eine geeignete Vertragsgestaltung reduzieren können. „Bausparer, deren Bausparvertrag mit Verweis auf § 313 BGB gekündigt wurde, können sich gegen diese Kündigung wehren und müssen sich nicht aus ihren gut verzinsten Verträgen drängen lassen“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

 

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