Kürzung der VBL-Zusatzversorgung nach Scheidung

27.05.2018, Autor: Frau Renate Binder / Lesedauer ca. 1 Min. (220 mal gelesen)
Kürzung der VBL-Zusatzversorgung nach der Scheidung kann gravierenden Berechnungsfehler enthalten. Versorgungsausgleichsentscheidung kann abgeändert werden

Geschiedene Staatsangestellte sollten jetzt rasch ihren Rentenbescheid prüfen lassen
Wer im öffentlichen (auch kirchlichen) Dienst tätig war und dessen Betriebsrente infolge einer Ehescheidung gekürzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentennachzahlung verlangen.

Voraussetzung ist die Ehescheidung in der Zeit von 1977 bis 31.8.2010.

Wenn Ihnen im Scheidungsurteil Teile Ihrer Zusatzversorgung im Wege des Versorgungsausgleichs abgezogen und auf Ihren Ex-Partner übertragen worden sind, muß nun völlig neu gerechnet werden.

Denn wie sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ergibt, wurde bei der Berechnung des abzuziehenden Betrages falsch gerechnet.

In dem vom BGH nun entschiedenen Rechtsfall (IV ZR 262/16) ging es um folgendes:

Der dortige Kläger ist Versicherter einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, vergleichbar mit der VBL. Von dort erhält er eine zusätzliche Altersversorgung in Form einer Betriebsrente. Aufgrund des Scheidungsurteils wurde ein Teil der Betriebsrente auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen. Bei der Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages ging die VBL von einer fehlerhaften Berechnung aus. Offenbar wurde diese fehlerhafte Berechnung massenhaft in der Zeit seit 1977 angewendet. Viele berentete Staatsdiener sind davon betroffen.

Sollten Sie von einer Kürzung Ihrer Betriebsrente durch Ihre Zusatzversorgungskasse betroffen sein, sollten Sie aus Gründen der laufenden Verjährung so bald wie möglich kompetenten Rechtsrat einholen.

Gerne können Sie sich unter der kostenfreien Hotline 0800 510 44 55 einen ersten Rechtsrat einholen, auch um die Dringlichkeit Ihrer Anfrage sofort abzuklären.

Es berät Sie Frau Rechtsanwältin Binder, Fachanwältin für Familienrecht