Kurzarbeit wegen Corona – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell beachten müssen (Abbau Plusstunden, Überstunden u. Urlaub, Kürzung Urlaubsanspruch)

09.01.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (349 mal gelesen)
Kurzarbeit wegen Corona – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell beachten müssen (Abbau Plusstunden, Überstunden u. Urlaub, Kürzung Urlaubsanspruch)

Kurzarbeit wegen Corona – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell beachten müssen (vorrangiger Abbau Zeitguthaben (Plusstunden), Überstunden u. Urlaub, Kürzung Urlaubsanspruch)

Coronabedingte Sonderregelungen bei Kurzarbeit noch bis Ende März 2022:

Aufgrund der nach wie vor schwierigen Lage haben immer noch viele Unternehmen und Betriebe bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit angemeldet. Die betriebsübliche normale Arbeitszeit wird dabei vorübergehend verkürzt, die Arbeitnehmer erhalten als Ausgleich Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur. Manche Arbeitgeber stocken dieses Kurzarbeitergeld noch auf, damit die Arbeitnehmer möglichst wenig Einbußen beim Nettogehalt haben. Der erleichterte Bezug von Kurzarbeitergeld und die verlängerte maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gelten noch bis zum 31. März 2022.

Abbau Plusstunden Arbeitszeitkonto u. Überstunden sowie Rest-Urlaubsanspruch Vorjahr vorrangig:

Da mit dem Kurzarbeitergeld der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden soll, wird Kurzarbeitergeld nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, der Arbeitgeber also zuvor alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft hat. Vorrangig sind daher der Abbau von Überstunden und Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten. Bei Arbeitszeitkonten müssen Arbeitnehmer vorhandene Plusstunden abbauen, der Aufbau von Minusstunden ist aber nicht Voraussetzung. Auch muss zunächst der Resturlaub aus dem Vorjahr eingebracht werden. Eine Ausnahme besteht nur bei vorrangigen Urlaubswünschen des Arbeitnehmers, also wenn er den Urlaub für andere Zwecke benötigt (Urlaubsreise, Fortbildung).

Auch Einbringung Urlaub aus aktuellem Urlaubsjahr vorrangig vor Kurzarbeit?

Im Jahr 2020 musste Urlaub aus dem aktuellen Jahr dagegen nicht vorrangig eingebracht werden. Hintergrund dieser Handhabung durch die Arbeitsagentur war, dass die Arbeitnehmer im Jahr 2020 von Corona überrascht wurden, damit also nicht rechnen mussten, und dies somit nicht bei ihrer Planung berücksichtigen konnten. So sollte es beispielsweise berufstätigen Eltern ermöglicht werden, bei Bedarf Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen, wenn es wegen Corona zu Schulschließungen, Homeschooling oder reduzierten Öffnungszeiten von Schulen und Kitas kam.

Im Jahr 2021 musste dagegen der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig genommen werden. Eine Ausnahme bestand nur, wenn Urlaubswünsche des jeweiligen Arbeitnehmers vorrangig waren (weil der Arbeitnehmer den Urlaub für andere Zwecke benötigte) oder bei einer bestehenden Urlaubsplanung im Betrieb, etwa einer Urlaubsliste bzw. einem Urlaubsplan für alle Arbeitnehmer oder Betriebsferien.

Auch bei Kurzarbeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Urlaub so planen, wie dies im Betrieb üblich ist. Wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern bis Ende März eine Urlaubsplanung für das laufende Jahr fordert, muss diese Planung auf Verlangen auch erst zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, die Urlaubsanträge der Arbeitnehmer müssen nicht vorgelegt werden.

Kürzung Urlaub bei Kurzarbeit (BAG v. 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21 u. 9 AZR 234/21):

Führt die Kurzarbeit dazu, dass an einzelnen Tagen der Woche nicht gearbeitet wird, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 4 Wochen beträgt, bedeutet dies bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub, bei einer 4-Tage-Woche dagegen nur 16 Tage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bei "Kurzarbeit Null" die Urlaubstage für die Zeiten ohne Arbeitspflicht anteilig zu kürzen.

Es folgt damit der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte bereits 2012 entschieden, dass Urlaub entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden darf. Kurzarbeiter seien mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen.

Urlaub während Kurzarbeit und Auswirkungen auf Höhe Urlaubsvergütung:

Auch während Kurzarbeit können Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Die Kurzarbeit darf sich dabei nicht negativ auf die Höhe des Urlaubsentgelts auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Urlaubsbeginn. Gehaltskürzungen aufgrund von Kurzarbeit bleiben dabei aber Betracht. Dies gilt nach dem EuGH zumindest für den durch EU-Recht garantierten Mindesturlaub. Für vom Arbeitgeber gewährten Zusatzurlaub kann daher möglicherweise etwas anderes gelten.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag haben, – ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, in Bezug auf Urlaub, Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zeugnis, Abmahnung oder Kündigung –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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