Kurzzeitkennzeichen: Was müssen Sie jetzt dazu wissen?

24.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (2597 mal gelesen)
Kurzzeitkennzeichen,Überführungskennzeichen,TÜV,Autokauf Kurzzeitkennzeichen sind bei einem Autokauf ein wichtiges Hilfsmittel. © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Temporäre Nutzung: Kurzzeitkennzeichen erlauben die zeitlich begrenzte Nutzung eines Fahrzeugs, meist für Überführungs- und Probefahrten, oder auch für die Fahrt zur nächsten Prüfstelle (TÜV).

2. Kurze Gültigkeitsdauer: Kurzzeitkennzeichen sind für maximal 5 Tage gültig.

3. Versicherung und TÜV: Auch Kfz mit Kurzzeitkennzeichen müssen ein Haftpflichtversicherung besitzen und eine gültige TÜV-Plakette haben. Die gültige Hauptuntersuchung ist ausnahmsweise verzichtbar, wenn das Auto innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks zur nächsten Prüfstelle gefahren werden soll.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach wie vor für höchstens fünf Tage erteilt. Man kann mit ihm Überführungs- und Probefahrten mit einem noch nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen. Andere Fahrten sind untersagt: So darf man mit einem Kurzzeitkennzeichen nicht schnell mal zum Einkaufen fahren und erst recht nicht in den Kurzurlaub. Bußgelder können die Folge sein. Kurzzeitkennzeichen lassen sich für jede Fahrzeugklasse beantragen. Sie sind weiß, mit schwarzer Schrift; rechts ist auf einem senkrechten gelben Randstreifen ihr Ablaufdatum eingeprägt – Tag, Monat und Jahr übereinander.

Was galt nach früherer Rechtslage?


Vor 2015 setzte die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens lediglich eine Haftpflichtversicherung für die Geltungsdauer des Kennzeichens voraus. Mit dem Versicherungsnachweis konnte man auf der Kfz-Zulassungsstelle das Kurzzeitkennzeichen beantragen. Der Autofahrer erhielt von der Zulassungsstelle eine rosa Bescheinigung aus Papier und durfte darauf selbst die Fahrzeugdaten eintragen. Der Antragsteller war selbst für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich – eine Prüfung fand nicht statt und eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) wurde nicht gefordert. Den Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens musste man bei der Zulassungsstelle des eigenen Wohnortes stellen.

Diese Regelung ermöglichte es privaten Gebrauchtwagenkäufern, ein an einem weit entfernten Ort gekauftes Fahrzeug auch ohne TÜV Probe zu fahren und nach dem Kauf auf eigener Achse an ihren Wohnort zu überführen. Der Autokauf über Online-Portale wurde dadurch erheblich erleichtert. Zu Hause eingetroffen, konnte der Autokäufer sein Fahrzeug dann durch den TÜV bzw. die Hauptuntersuchung bringen und zulassen.

Welche Regeln gelten für Kurzzeitkennzeichen seit 2015?


Seit dem 1. April 2015 gibt es eine neue Rechtslage. Die Regelung ist in § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nachzulesen. Danach wird das Kurzzeitkennzeichen nur noch erteilt, wenn der Fahrzeughalter außer der Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) auch eine Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorlegt. Ein Fahrzeug ohne "TÜV" kann also nicht mehr mit Kurzzeitkennzeichen auf eigener Achse überführt werden.

Ohne Hauptuntersuchung (aber nur mit Haftpflichtversicherung!) darf man innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks zur nächsten Prüfstelle fahren. Dazu wird dann im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens ein entsprechender Vermerk eingetragen. Ergeben sich bei der Hauptuntersuchung Mängel, darf man auch innerhalb des Zulassungsbezirks oder in direkt angrenzende Bezirke zur Werkstatt fahren, um diese beheben zu lassen (§ 16a Abs. 7 FZV). Allerdings darf das Auto bei der Hauptuntersuchung nicht als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend bewertet werden – dann darf es nicht mehr auf die Straße.

Welche Änderungen gab es beim Kurzzeitkennzeichen sonst noch?


Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht darin, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung besitzt. Es muss also eine Betriebserlaubnis haben.

Seit 2015 lässt sich ein Kurzzeitkennzeichen nicht mehr nur bei der Zulassungsstelle des eigenen Wohnortes beantragen, sondern man kann dies auch bei derjenigen am Standort des Fahrzeugs. So kann man zum Beispiel per Bahn von Hamburg nach München fahren, dort das gebrauchte Traumauto Probe fahren und nach der Kaufentscheidung dann gleich in München ein Kurzzeitkennzeichen für die Heimfahrt beantragen. Früher musste man die Kurzzeitkennzeichen von zu Hause mitbringen und hatte Kosten dafür - auch, wenn man gar nicht wusste, ob man das Auto wirklich kaufen würde.

Eine weitere Neuerung war, dass die Zulassungsbescheinigung für die Kurzzeitkennzeichen nun durch die Zulassungsstelle ausgefüllt wird und nicht mehr durch den Antragsteller. So soll verhindert werden, dass man die Zulassungsbescheinigung an andere Personen weitergibt und dass die Kennzeichen an fremden Fahrzeugen genutzt werden. Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug zu nutzen, als dem in der Zulassungsbescheinigung angegebenen, ist verboten.

Welche Gründe gab es für die Neuregelung?


Begründet wurde die Einführung der neuen Regeln mit dem angeblichen Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass diese häufig dazu benutzt wurden, um in den Kurzurlaub zu fahren oder übers Wochenende einen Kurztrip zu unternehmen. Auch soll es vorgekommen sein, dass mehrere Autos mit ein und demselben Kurzzeitkennzeichen genutzt oder die Kennzeichen mit nicht ausgefüllten Blanko-Zulassungsbescheinigungen an andere Personen weitergereicht wurden. Auch wurde befürchtet, dass durch Überführungsfahrten von Autos ohne TÜV die Unfallgefahr auf deutschen Straßen erhöht werde.

Welche Folgen hat die Neuregelung für Autokäufer?


Die 2015 eingeführte HU-Pflicht für Kurzzeitkennzeichen hat es deutlich erschwert, einen Gebrauchtwagen an einem anderen Ort insbesondere von privat zu kaufen. Denn: Viele Gebrauchtfahrzeuge aus Onlineportalen haben keinen "TÜV". Ohne gültige Hauptuntersuchung kann heute auf drei Arten eine Fahrzeug-Überführung stattfinden:

- Mit Hilfe eines gemieteten Trailers und eines entsprechend schweren, dafür zugelassenen Zugfahrzeuges,
- mit einem spezialisierten Transportdienstleister,
- mit einem roten Händlerkennzeichen durch den Händler selbst.

Positiv ist auf der anderen Seite, dass man nun auch am Standort des Autos ein Kurzzeitkennzeichen beantragen kann. So sind auch spontane Entscheidungen möglich: Entscheidet sich zum Beispiel ein Ostseeurlauber aus Rosenheim bei einer Stadtbesichtigung in Rostock oder Stralsund ungeplant zu einem Autokauf, kann er einfach an seinem Urlaubsort ein Kurzzeitkennzeichen für die Überführungsfahrt beantragen. Damit spart er sich eine weitere Fahrt durch ganz Deutschland.
Auch fällt natürlich die Entscheidung für einen Autokauf in aller Regel erst nach einer Besichtigung des Fahrzeugs. Die Regelung ermöglicht es Autokäufern, nun auch am Kaufort die Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Sie müssen dies nicht bereits zu Hause vorsorglich tun.

Fall: Unfall mit Kurzzeitkennzeichen und falschem Fahrer


Vor einigen Jahren sorgte ein Fall für Aufsehen, bei dem ein PKW mit Kurzzeitkennzeichen in einen Unfall verwickelt gewesen war. Der Prozess zog sich durch alle Gerichtsinstanzen. Hier war noch die alte Rechtslage maßgeblich gewesen. Der Antragsteller hatte also eine Zulassungsbescheinigung aus Pappe zum Selbst-Ausfüllen erhalten. Nach dem Unfall stellte sich heraus, dass der in Versicherungsschein und Zulassungsbescheinigung genannte Fahrzeughalter tatsächlich weder Halter noch Eigentümer des Autos war, an dem die Kurzzeitkennzeichen befestigt waren. Der Unfallfahrer hatte den PKW auch nicht vom eingetragenen Halter gekauft. Damit blieb nur die Vermutung, dass die Kennzeichen an einen Dritten weitergegeben worden waren, der nun damit herumfuhr. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, zu zahlen: Schließlich sei es gar nicht ihr Versicherungsnehmer gewesen, der den Unfall verursacht habe.

Wie hat das Gericht entschieden?


Der Bundesgerichtshof entschied nach jahrelangem Rechtsstreit, dass eine Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an andere Personen den Versicherungsschutz erlöschen lässt. Dies gilt besonders dann, wenn im Versicherungsschein ein bestimmter Fahrzeughalter eingetragen ist – was nach der Neuregelung nun immer der Fall ist.

Dem Bundesgerichtshof zufolge sind nur Autos versichert, deren Halter tatsächlich die im Versicherungsschein genannte Person ist und nicht irgendjemand anders. Es ändere nichts, dass nach früherer Rechtslage noch bis zum Antritt der Fahrt ein beliebiges Fahrzeug in den selbst auszufüllenden Fahrzeugschein eingetragen werden konnte. Es sei legitim, wenn die Versicherung vertraglich auf Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt werde.

Das Gericht schloss aus dem Fall, dass offenbar ein weit verbreiteter Handel mit Kurzzeitkennzeichen existiere. Der Versicherer habe wegen der entsprechenden Betrugs- und Missbrauchsmöglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, dass nur Personen im Schadensfall Deckung gewährt werde, die noch nicht durch solche Handlungen auffällig geworden wären (Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 429/14).

Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?


Bei den Zulassungsstellen kostet die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens eine Gebühr von 13,10 Euro. Zusätzlich müssen die Kennzeichenschilder geprägt und gekauft werden, dafür fallen Kosten von etwa 20 Euro an. Schließlich ist noch die Haftpflichtversicherung zu bezahlen, um eine eVB-Nummer zu bekommen (elektronische Versicherungsbestätigung). Die Kfz-Haftpflichtversicherer verlangen für eine Kurzzeitkennzeichen-Versicherung ganz unterschiedliche Beträge. Oft liegen diese bei 100 bis 120 Euro. In der Regel wird diese Summe aber mit dem endgültigen Versicherungsbeitrag verrechnet, wenn das Auto innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zugelassen und bei dieser Versicherung auf Dauer versichert wird.

Welche Unterlagen brauche ich?


Folgende Unterlagen sollte man für den Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen mitbringen:

- eVB-Nummer der Versicherung,
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- bei Unternehmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Zulassungsbescheinigung I oder II,
- Bestätigung über gültige Hauptuntersuchung (HU),
- ggf. eine Vollmacht, wenn Sie in fremdem Auftrag tätig werden.

Übrigens muss das Auto mindestens einen Werktag vor der Zulassung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet worden sein.

Praxistipp zum Kurzzeitkennzeichen


Falls Sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen oder müssen, nach der auch Fahrten ohne HU zur nächsten Werkstatt und dann zur Prüfstelle erlaubt sind, sollten Sie unbedingt eine Versicherung haben, die Fahrten ohne HU einschließt. Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass immer nur diejenige Person das Auto bewegt, die in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist und auf welche die Versicherung läuft. Sonst besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz. Bei Rechtsfragen zu Kurzzeitkennzeichen, Bußgeldverfahren oder Unfallschäden empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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