Land Berlin haftet für Fahrradunfall wegen schlechtem Straßenzustand (Amtshaftungs-Urteil v. 7.4.2009, LG Berlin)

18.05.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3802 mal gelesen)
Vorliegend ging es um die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs. Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf dem Radweg Siemensstraße in Berlin Steglitz-Zehlendorf unterwegs und schwer gestürzt, nachdem er mit dem Vorderreifen auf eine aus dem Asphaltbelag herausgewachsene Baumwurzel gefahren war.

Dabei überschlug er sich und stürzte auf sein Lenkrad, welches sich in seinen Bauch bohrte. Der Kläger musste elf Tage lang stationär behandelt werden, da er schwerwiegende Verletzungen mit Dauer- und Folgeschäden davontrug (u.a. stumpfes Nierentrauma, 2-fache Rippenfraktur, Halswirbelfraktur).

Mit Amtshaftung wird die auf Grundlage von Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB bestehende Haftung des Staates für Schäden bezeichnet, die ein Amtsinhaber durch eine Amtspflichtverletzung verursacht hat.

Während der Kläger die Auffassung vertrat, dass die Unfallstelle mit Sicherungsmitteln hätte gekennzeichnet werden müssen, verneinte das verklagte Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, eine zu sichernde Gefahrenquelle. Das Bezirksamt behauptete, der Kläger hätte die Unebenheiten erkennen und damit seinen Fahrstil darauf einrichten können und müssen. Das Landgericht Berlin urteilte jedoch, dass entgegen der Ansicht des Beklagten von einer Amtspflichtverletzung jedenfalls durch Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern auszugehen sei. Nach den Ermittlungen ergab sich nämlich, dass die Situation am Radweg (provisorische Asphaltierung, Hochheben der Decke durch Baumwurzeln, Aufbrechen der Asphaltdecke durch das Hochheben mit einer 20 cm breiten Riefenbildung und einem Höhenunterschied von 4,5 cm, wegen der Spannungen jederzeitiges Ausbrechen von Pflasterung möglich) eine potentiell gefährliche und in ihrer Gefährlichkeit nicht für den sofortigen Verkehrsteilnehmer erkennbare Lage darstellt, vor welcher der Straßenbaulastträger, da er diese Situation nicht ständig auf das Eintreten einer konkret gefährlichen Lage überwachen kann, die Verkehrsteilnehmer warnen muss.

Hier war jedoch auch ein Mitverschulden des Klägers von 1/3 anzurechnen, da bei direkt neben der Fahrbahn verlaufenden Bäumen grundsätzlich mit leichten Unebenheiten durch Wurzeln gerechnet werden muss. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich Baumwurzeln durch Fahrbahnbeläge hoch drücken. Danach hätte der Kläger seine normale Fahrgeschwindigkeit (20-30 km/h) reduzieren müssen (15-20 km/h), um auf leichte Unebenheiten reagieren zu können. Damit hätte er auch die Sturzfolgen zumindest noch mindern können. Unter diesen Gegebenheiten wurde dem Kläger jedoch immerhin noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € zugesprochen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet die zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden des Klägers für den Fall von Folge- und Spätschäden entsprechend der Haftungsverteilung zu ersetzen (Urteil des LG Berlin vom 7.4.2009, 13 O 88/07).

Kammergericht Berlin vom 20.04.2010, 9 U 103/09 (Beschluss rechtskräftig)



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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.