Laurèl GmbH: Anleger sollen weiter verzichten

19.11.2016, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (155 mal gelesen)
Laurèl GmbH: Anleger sollen weiter verzichten

Den Anlegern der Laurèl GmbH wird einiges abverlangt. Das Unternehmen legt Pläne vor, die Anleihebedingungen massiv zu beschneiden, u.a. sollen die Anleger auf einen Großteil ihrer Forderung verzichten.

Am 16. November wäre die Zinszahlung für die Anleihe der Laurèl GmbH fällig. Das Unternehmen hatte die Anleihe 2012 mit einem Volumen von 20 Millionen Euro und einer Laufzeit von fünf Jahren begeben. Die Schuldverschreibung ist mit 7,125 Prozent p.a. verzinst. Bei diesen Konditionen soll es aber nicht bleiben, wenn es nach den Plänen des Unternehmens geht. Zwei Tage vor der fälligen Zinszahlung sollen die Anleger über massive Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen.

Dabei sollen die am 16. November fälligen Zinsen bis zum 30. Juni 2017 gestundet werden. Auf Zinsen, die ab dem 1. September 2016 anfallen, soll komplett verzichtet werden. Die Pläne gehen aber noch viel weiter. „Kernstück“ dürfte sein, dass die Anleger einer Herabsetzung der Anleihe auf 22 Prozent ihres Nennwerts zustimmen sollen. Dafür wird dann eine vorzeitige Rückzahlung der Anleihe in Aussicht gestellt. Eine erste Gläubigerversammlung war nicht beschlussfähig, da sie das erforderliche Quorum von 50 Prozent nicht erreicht hatte. Im zweiten Anlauf soll nun bei der Gläubigerversammlung am 14. November ein Beschluss herbeigeführt werden.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Nach den Plänen der Laurèl GmbH sollen die Anleger offenbar freiwillig auf viel Geld verzichten. Denn die geplanten Änderungen sind schon sehr massiv. Umso wichtiger ist es für die Anleger, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Denn diesmal reicht schon ein Quorum von 25 Prozent um beschlussfähig zu sein. Angesichts dieser Forderungen und der drohenden Verluste können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.