Lebensversicherung – Widerruf lukrativer als Kündigung

26.11.2015, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (269 mal gelesen)
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen waren lange Zeit für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge. Doch zuletzt verlief die Entwicklung der Renditen für viele Versicherte enttäuschend. Der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung kann der Ausweg sein.

Die anhaltende Niedrigzinsphase setzt auch die Lebensversicherer unter Druck. Das bekommen die Verbraucher zu spüren. Die Renditeentwicklung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung verläuft nicht wie erhofft. Dadurch kann die Finanzplanung oder Altersvorsorge ins Wanken geraten. Die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice ist aber auch keine Lösung, da die Rückkaufswerte zumeist enttäuschend sind. „Dennoch muss das Geld nicht in der Versicherung feststecken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Verbrauchern eine neue Möglichkeit eröffnet – den Widerruf“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Voraussetzung für den Widerruf einer Lebensversicherung ist, dass der Versicherte nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Police kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Betroffen sind in erster Linie, Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. „Aber auch bei Policen nach dem Antragsmodell ist der Widerruf möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Auch das hat der BGH entschieden“, ergänzt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Nach einem erfolgreichen Widerruf wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Versicherte erhält seine gezahlten Beiträge zurück. Davon kann der Versicherer lediglich einen kleinen Anteil für den gewährten Versicherungsschutz abziehen und die für den Versicherten abgeführten Kapitalertragssteuern sowie den Solidaritätszuschlag. Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat der Versicherer nach einem erfolgreichen Widerruf zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

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