Leiharbeitnehmer im Betrieb – ausgeweiteter Kündigungsschutz für Stammbelegschaft

28.01.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (1155 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied nun, dass Leiharbeiter bei der für das Kündigungsschutzgesetz relevanten Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt werden können, sodass das Kündigungsschutzgesetz auch für die Stammbelegschaft kleinerer Unternehmen greifen kann (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12).

Bekanntermaßen begünstigt das Kündigungsschutzgesetz kleinere und mittlere Betriebe bis zu zehn Arbeitnehmern: Insgesamt wird es Betrieben dieser Größenordnung vom Gesetz her nicht erschwert, ihren Mitarbeitern zu kündigen, sofern sie die Stelle nach 2003 angetreten haben. Wie aber wird gezählt, wenn der Arbeitgeber unter zehn Arbeitnehmer, dafür allerdings noch zusätzlich Leiharbeiter eines anderen Arbeitgebers beschäftigt? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied nun, dass Leiharbeiter mit einberechnet werden können, sodass das Kündigungsschutzgesetz auch für die Stammbelegschaft kleinerer Unternehmen greifen kann (BAG, Urteil vom 24.01.2013 2 AZR 140/12).

Arbeitnehmer wehrte sich gegen Kündigung
Wie geschildert beschäftigte der Arbeitgeber eines kleineren Unternehmens von unter 10 Personen neben seiner Stammbelegschaft auch noch externe Leiharbeiter. Im November 2009 kündigte der Arbeitgeber dann einem festangestellten Mitarbeiter, der seit mehr als zwei Jahren zur Stammbelegschaft zählte. Dieser wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz für ihn gelten müsse – immerhin würde der Betrieb mit den Leiharbeitern insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
Mit seiner Kündigungsschutzklage jedoch scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht. Beide Instanzen sahen im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass externe Leiharbeiter bei der relevanten Berechnung als Arbeitnehmer gezählt werden müssten. In letzter Instanz – bei der Revision des Falles vor dem Bundesarbeitsgericht – jedoch obsiegte der Arbeitnehmer letztendlich. Die Richter waren der Ansicht, dass der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebe mit einer Stärke bis zu zehn Arbeitnehmern vom Kündigungsschutz auszunehmen, darin liege, diese vor aufwändigen Kündigungsschutzprozessen zu schützen. Damit unvereinbar sei allerdings, bei der Personalstärke des Unternehmens zwischen eigenen und entliehenen Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Anzahl der Leiharbeiter wichtige Information für den Rechtsanwalt!
Der Arbeitnehmer erhielt somit vom Bundesarbeitsgericht zumindest in Teilen Recht zugesprochen. Die Richter machten den Kündigungsschutz noch davon abhängig, in welchem Umfang die Leiharbeiter am Geschäftsanfall teilhaben würden. Einen Schutz des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz solle es nur dann geben, wenn die Leiharbeiter zum Kündigungszeitpunkt auf Grund eines regelmäßigen Geschäftsanfalls beschäftigt waren. Hierüber wird das Landesarbeitsgericht nun noch zu entscheiden haben.
Nichtsdestotrotz eröffnet die Entscheidung vorher nicht dagewesene Möglichkeiten für Arbeitnehmer kleinerer Betriebe. Bei einer Kündigung sollten Arbeitnehmer dem von ihnen beauftragten Fachanwalt für Arbeitsrecht nach Möglichkeit eine detaillierte Bestandsaufnahme der Stammbelegschaft und etwaiger Leiharbeiter machen. So besteht die Chance, die Leiharbeiter mit in die Anzahl der regelmäßigen Arbeitnehmer einzuberechnen und den Kündigungsschutz entsprechend auszuweiten.


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht