LG Augsburg sieht Kaufvertrag im Abgasskandal als nichtig an

06.06.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (100 mal gelesen)
Ein Kaufvertrag über ein von Abgasmanipulationen betroffenes Fahrzeug ist nichtig und daher rückabzuwickeln. Das hat das Landgericht Augsburg mit einem äußerst beachtenswerten Urteil vom 7. Mai 2018 entschieden (Az.: 82 O 4497/16).

„Das Urteil ist deshalb so bemerkenswert, da die Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung eigentlich schon verjährt waren. Das Landgericht Augsburg geht aber davon aus, dass der Kaufvertrag aufgrund der Abgasmanipulationen von Anfang an nichtig war und deshalb die Verjährungsfristen aus dem Kaufrecht keine Rolle spielen. Der Händler konnte sich daher auch nicht auf Verjährung der Ansprüche berufen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen vom VW-Dieselskandal betroffenen VW Passat TDI gebraucht gekauft. Dabei wurde ihm auch die notwendige EU-Übereinstimmungsbescheinigung übergeben. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das Fahrzeug der erteilten EU-Typengenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Genau das sei aber bei Fahrzeugen mit manipulierten Abgaswerten nicht der Fall, so das LG Augsburg. Damit habe der Händler gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Die Vorschrift besagt, dass Fahrzeuge im Inland nur mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung verkauft werden dürfen. Durch die Abgasmanipulation weichen die betroffenen Fahrzeuge von der Übereinstimmungsbescheinigung ab. Folge ist, dass die Fahrzeuge überhaupt nicht hätten verkauft werden dürfen. Der Kaufvertrag sei daher nichtig und rückabzuwickeln, erklärte das LG Augsburg. Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrags könne sich der Händler auch nicht auf Verjährung der Ansprüche berufen. Der Käufer bekommt damit sein Geld zurück und muss für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.

„Durch dieses – noch nicht rechtskräftige - Urteil haben geschädigte Autokäufer die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen Händler noch länger durchzusetzen. Ist der Kaufvertrag nichtig, greifen auch die Gewährleistungsfristen von zwei Jahren bei Neuwagen bzw. einem Jahr bei Gebrauchtwagen nicht. Ansprüche gegen Händler können demnach noch länger geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
 

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