LG Augsburg: VW muss im Abgasskandal Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung zahlen

23.11.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Von diesem Urteil des Landgerichts Augsburg können noch zahlreiche durch den VW-Abgasskandal geschädigte Autokäufer profitieren. Mit Urteil vom 14. November 2018 sprach das Landgericht Augsburg einem Käufer eines VW Golf Diesel Schadensersatz zu und entschied darüber hinaus, dass VW keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer habe (Az.: 021 O 4310/16).

Der Käufer hat damit nach sechs Jahren Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises und muss sich keinen Cent für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen lassen.

Das Landgericht Augsburg entschied, dass VW den Kläger, der im Jahr 2012 einen VW Golf TDI für rund 29.900 Euro gekauft hatte, durch die Verwendung der Manipulations-Software vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Um Umsätze und Gewinn zu steigern, seien Abgaswerte manipuliert und der Kunde dadurch getäuscht worden. Daher sei VW schadensersatzpflichtig, argumentierte das LG Augsburg. „So haben auch schon zahlreiche andere Gerichte entschieden und VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. Das Landgericht Augsburg ist jedoch noch einen entscheidenden Schritt weitergegangen und hat VW auch den Anspruch auf Wertersatz abgesprochen. Volkswagen muss also den Kaufpreis erstatten und darf nichts für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen. Das dürfte in der bisherigen Rechtsprechung zum Abgasskandal einzigartig sein, zeigt aber auch, wie weit die Schadensersatzansprüche der geschädigten Verbraucher reichen können“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Das Urteil des LG Augsburg ist noch nicht rechtskräftig und VW hat noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass immer mehr Gerichte sich im Abgasskandal auf die Seite der Verbraucher stellen und ihnen Schadensersatz zusprechen. „Schadensersatzklagen gegen VW haben im Abgasskandal gute Erfolgsaussichten. Allerdings müssen die Ansprüche bis Ende 2018 geltend gemacht werden, da ansonsten die Verjährung droht“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
 

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