LG Hamburg, Urt. 30.9.2025 - 334 S 4/25

Beweislast der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 2 BGB

Autor: RAin Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2026
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 2 BGB, mithin der Befriedigung des Vermieters vor Zugang der Kündigung, ist die Mieterseite beweisbelastet.

BGB § 543 Abs. 2 S 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 S 2

Das Problem

Mit Schreiben vom 14.8.2024 kündigte der klagende Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos. Er gab dieses Schreiben als Einschreiben auf und behauptete, dass es am 17.8.2024 der Mieterin zugegangen sei. Am 18.8.2024 glich die beklagte Mieterin die Mietrückstände aus. Sie bestritt den Zugang der Kündigungserklärung am 17.8.2024 und behauptete, die Kündigung erst nach dem 18.8.2024 erhalten zu haben. Bereits im Jahr 2023 war eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach einer Schonfristzahlung unwirksam geworden.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beklagte wurde zur Räumung verurteilt. Die Zahlung der beklagten Mieterin konnte nicht als Schonfristzahlung angesehen werden, weil bereits Kündigungen aus dem Jahr 2023 geheilt worden waren. Es kam daher darauf an, ob die Kündigung ausgeschlossen war, weil der Vermieter vor der Kündigung befriedigt worden ist (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies war hier streitig. Die Zahlung, die zur Befriedigung des Klägers führte, erfolgte vier Tage nachdem er die Kündigung ausgesprochen und versandt hatte. Für die rechtzeitige Zahlung im Rahmen des § 543 Abs. 2 S 2 BGB, die zum Ausschluss der Kündigung führt, trägt jedoch nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Beweislast, so das Gericht. Dies folge aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Umstände zu beweisen hat. Die beklage Mieterin konnte den späteren Zugang nicht beweisen und muss deswegen die Wohnung räumen.


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