LG München I, Urt. 8.9.2025 - 14 S 16204/24
„Scheinkaution“ ist unwirksam und nicht verwertbar
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Köln, Neunkirchen-Seelscheid
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2026
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2026
Wird eine Mietsicherheit von vornherein zweckwidrig verwendet (hier: Transfer an Dritte zur Tilgung privater Schulden), ist die Kautionsabrede insgesamt unwirksam, weil der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Dem Vermieter ist es dann aufgrund eines gesetzlichen Aufrechnungsverbots – jedenfalls aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – verwehrt, mit seinen vermeintlichen Forderungen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen.
BGB §§ 242, 387, 551
Im Streit steht, ob eine von Mietbeginn an zweckentfremdete Kaution wirksam als Mietsicherheit vereinbart ist und ob der Vermieter mit eigenen Forderungen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen kann.
BGB §§ 242, 387, 551
Das Problem
Der Mieter verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Kaution. Die Vermieterseite hatte die Kaution jedoch bereits vor Mietbeginn auf ein Konto eines Dritten transferiert, um private Verbindlichkeiten zu tilgen.Im Streit steht, ob eine von Mietbeginn an zweckentfremdete Kaution wirksam als Mietsicherheit vereinbart ist und ob der Vermieter mit eigenen Forderungen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen kann.