LG Wiesbaden: Widerruf eines Darlehens auch nach gezahlter Vorfälligke

26.06.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (586 mal gelesen)
Auch wenn ein Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurde, ist ein Widerruf noch möglich. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden (Az.: 9 O 95/14, noch nicht rechtskräftig). Vorausgesetzt die verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft.

Geklagt hatte ein Verbraucher, der 2007 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen und diese unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen 2014, vor Ende der Zinsbindung, ablöste. Wenig später widerrief er die Darlehensverträge, da die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien.

Das Landgericht Wiesbaden folgte dieser Auffassung, da der Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig definiert war. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und dementsprechend das Widerrufsrecht auch noch nicht verjährt. Auch die Tatsache, dass die Darlehen unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen bereits abgelöst wurden, ändere daran nichts. Dies führe nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Bank habe die Möglichkeit zum Widerruf durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt. Insofern könne sie das für eine Verwirkung erforderliche schutzwürdige Vertrauen nicht für sich in Anspruch nehmen, argumentierte das LG Wiesbaden. Eine vorzeitige Darlehensrückzahlung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

„Die Verwirkung ist das Hauptargument von Banken und Sparkassen, wenn sie sich gegen einen Darlehenswiderruf wehren. Ein Argument, dass jedoch nicht unbedingt sticht, wie das verbraucherfreundliche Urteil des LG Wiesbaden zeigt“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Bislang ist die Rechtsprechung zum Widerruf bei vorzeitig abgelösten Darlehen allerdings noch unterschiedlich. „Daher ist es auch bedauerlich, dass es am 23. Juni nicht zu einer Grundsatzentscheidung des BGH zu diesem Thema gekommen ist, da die Kläger, in dem Fall die Darlehensnehmer, die Revision kurzfristig zurückgezogen haben“, so Cäsar-Preller. Der Grund waren aber wohl nicht mangelnde Erfolgsaussichten der Kläger, sondern eine außergerichtliche Einigung mit der beklagten Bank. „Für die Banken stand viel auf dem Spiel. Vieles spricht dafür, dass der BGH der Klage stattgegeben hätte. Dann hätten Banken auch nicht mehr mit Verwirkung des Widerrufsrechts argumentieren können“, so Cäsar-Preller.

Doch auch ohne Grundsatz-Entscheidung des BGH: „Bei einer fehlerhaften Widerrufsbekehrung stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens gut“, betont Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf von Kreditverträgen.

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