Lignum Sachwert Edelholz AG: Anleger können Forderungen anmelden

20.01.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (211 mal gelesen)
Investitionen in nachhaltige Kapitalanlagen, die auch noch Rendite abwerfen sollen, sind schon etlichen Anlegern zum Verhängnis geworden. Auch die Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG mussten dies erfahren.

Das Unternehmen ist seit April 2016 insolvent; das Amtsgericht Charlottenburg hat am 10. Januar 2017 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36I IN 1853/16).

„Leider wird bei vermeintlich nachhaltigen Geldanlagen auch oft mit dem ökologischen Gewissen der Anleger gespielt. Diese möchten eigentlich in den Umweltschutz investieren und erleben dann ein finanzielles Desaster. Dann geht es darum, zu retten, was noch zu retten ist“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Für die geschädigten Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG bedeutet dies in einem ersten Schritt, ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anzumelden. Dazu hat das AG Charlottenburg eine Frist bis zum 1. April gesetzt.  Bereits einen Monat zuvor, am 1. März, ist der Berichtstermin.

Bei der Lignum Sachwert Edelholz AG konnten die Anleger in Edelhölzer und Plantagen in Bulgarien investieren. Allerdings hatte die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt. Daraufhin verbot die Finanzaufsicht BaFin im März 2016 den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“. Nur wenig später folgte der Insolvenzantrag. Den schwarzen Peter für die Pleite wollte das Unternehmen dann auch noch der BaFin zuschieben. „Die Finanzaufsicht hat richtigerweise darauf bestanden, dass die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt werden. Die Frage ist doch eher, warum dies nicht geschehen ist? Das lässt schon vermuten, dass mit den Anlagen etwas nicht stimmte“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Einen Teil der finanziellen Verluste können die Anleger im Insolvenzverfahren zurückerhalten. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. „Die reicht in der Regel aber nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Daher müssen die Anleger weiterhin mit Verlusten rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Allerdings können die Anleger unabhängig vom Insolvenzverfahren noch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommen dabei auch Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen und gegen die Anlageberater bzw. Vermittler. „Die Anleger hätten auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können z.B. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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