Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Verjährung möglicher Schadensersatz

16.12.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (605 mal gelesen)
Über die Gesellschaft des Lloyd Schiffsfonds LF 57 MS Vega Gotland wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14). Anleger sollten schnell handeln, da ihre Schadensersatzansprüche bereits verjähren könnten.

Über die Gesellschaft des Lloyd Schiffsfonds LF 57 MS Vega Gotland wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14). Anleger sollten schnell handeln, da ihre Schadensersatzansprüche bereits verjähren könnten.

Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland wurde bereits im Jahr 2004 aufgelegt. Daher sollten Ansprüche auf Schadensersatz umgehend geltend gemacht oder zumindest verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. „Ansonsten können die Forderungen eventuell nicht mehr durchgesetzt werden“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Dabei hätten Anleger, die in Schiffsfonds investiert haben, durchaus gute Aussichten. Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. „Das liegt daran, dass unserer Erfahrung nach die Anlageberatung bereits häufig fehlerhaft war“, erklärt Cäsar-Preller. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch, dass die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden. Da Schiffsfonds-Anleger in der Regel zu Miteigentümern werden, tragen sie auch das Risiko. „Das kann im Totalverlust enden. Deshalb ist eine umfassende Risiko-Aufklärung zwingend notwendig“, so Cäsar-Preller. Diese sei aber tatsächlich häufig ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sehr sichere Kapitalanlagen angepriesen. „Das ging so weit, dass auch Anlegern, die ausdrücklich in eine sichere Altersvorsorge investieren wollten, Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt wurden. Das geht nicht und ist eine klassische Falschberatung, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet“, erläutert Cäsar-Preller.

Zudem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) gegenüber den Anlegern offen legen müssen. „Nur so kann der Anleger das Provisionsinteresse der Banken auch erkennen. Und das muss nicht zwangsläufig mit den Anlage-Zielen des Anlegers übereinstimmen“, so Cäsar-Preller. Die Rechtsprechung des BGH zu Kick-Backs ist allerdings eindeutig und anlegerfreundlich: Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt muss aber immer im Einzelfall geprüft werden. Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de


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