Lohnsteuerbescheinigungen millionenfach fehlerhaft – zuviel gezahlte Steuern können zurückgezahlt werden

21.02.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 1 Min. (2868 mal gelesen)
Ein Fehler im Computerprogramm berechnet zu hohe Steuerabzüge.

Lohnsteuerbescheinigungen, die im Frühjahr 2011 von Arbeitgebern versendet werden, können unter Umständen gravierende Fehler aufweisen. Dies resultiert, wie jetzt bekannt wurde, aus einem weit verbreitetem Fehler in einer Vielzahl der Lohnprogramme, die zur Erstellung der Bescheinigungen benutzt werden.
Demnach könnten bundesweit rund fünf Millionen abhängig Beschäftigte von dem Fehler, bei dem im Schnitt rund 1000 Euro zu viel an Steuern abgezogen werden, betroffen sein.

Hauptsächlich freiwillig gesetzlich Krankenversicherte betroffen
Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen werden von den beschriebenen Lohnprogrammen vor allem für zwei Gruppen von Steuerzahlern erstellt: Solche Steuerpflichtige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichert haben, sowie solche, die im vergangenen Jahr von einer gesetzlichen in eine private Krankenversicherung gewechselt sind.
Bei der Angabe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verkennen besagte Programme, dass diese Beiträge seit 2010 voll absetzbar sind. Hierdurch werden die Fehlbeträge generiert, durch welche den betroffenen Steuerzahlern nun der Mehrabzug droht.

Wer den Fehler erkennt, kann auf Rückzahlung hoffen
Vor der Erstellung der Steuererklärung sollte die Steuerbescheinigung genau geprüft werden. Wer sich nicht sicher ist, ob auf seiner Bescheinigung tatsächlich alle Angaben korrekt erfasst wurden, sollte sich mit dieser an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt, der sich im Steuerrecht auskennt, wenden. Dieser ist in der Lage, die Korrektheit der Bescheinigung im Detail zu prüfen. Auch die weiteren Schritte, um den zu viel gezahlten Betrag am einfachsten zu korrigieren (z.B. die Anzeige der an die Krankenkasse geleisteten Zahlungen gegenüber dem Finanzamt), kann der beratende Rechtsanwalt für seinen Mandanten einleiten.


Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater

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