Magellan Container: Insolvenzquote und Schadensersatzansprüche

19.11.2016, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (169 mal gelesen)
Magellan Container:
Insolvenzquote und Schadensersatzansprüche

Die gute Nachricht zuerst: Von einem Totalverlust sind die Anleger der Magellan Maritime Services GmbH weit entfernt. Die schlechte Nachricht: Hohe Verluste drohen ihnen nach wie vor. Nach Aussagen des Insolvenzverwalters könnte es nach derzeitigem Stand eine Insolvenzquote von rund 35 Prozent geben.

Knapp 9000 Anleger, die etwa 350 Millionen Euro investiert haben, fürchten seit der Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH um ihr Geld. Bei der Gläubigerversammlung am 18. Oktober in Hamburg gab es zumindest insofern die gute Nachricht, dass das investierte Geld nicht komplett verloren ist. Wie der Insolvenzverwalter ausführte, sei ein zügiger Verkauf des Container-Portfolios für 120 bis 130 Millionen Euro realistisch. Gespräche mit potenziellen Investoren seien bereits geführt worden. Bei einem Verkauf zu diesem Preis schlagen für die Anleger aber immer noch hohe Verluste zu Buche. Allerdings wäre eine Fortführung des Unternehmens für die Anleger wohl die schlechtere Alternative, so der Insolvenzverwalter.

Eine endgültige Entscheidung über Verkauf oder Fortführung des Geschäfts steht noch aus. Allerdings soll der laufende Investorenprozess fortgeführt und zumindest der Verkauf eines Teils des Portfolios angestrebt werden. Bei einer weiteren Gläubigerversammlung sollen konkrete Kaufangebote präsentiert und dann ein endgültiger Beschluss gefasst werden. Ferner soll ein Verteilungsinsolvenzplan erstellt werden und dabei auch die Frage der strittigen Aussonderungsrechte der Anleger an den Container geklärt werden. Ein neues Gutachten, um die Eigentumsverhältnisse an den Containern zu klären, soll es allerdings nicht geben.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn immer noch hohe Verluste zu befürchten sind, hätte es für die Anleger schlimmer kommen können. Anleger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren noch nicht angemeldet haben, sollten dies schleunigst nachholen, auch wenn die Frist eigentlich schon abgelaufen ist. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Heißt: Wer die Forderungen nicht anmeldet, geht im Insolvenzverfahren auch leer aus.

Trotz einer voraussichtlich ordentlichen Insolvenzquote müssen die Anleger weiterhin hohe Verluste befürchten. Um dies zu vermeiden, können auch weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Forderungen können gegen die Anlageberater entstanden sein, wenn sie die Anleger fehlerhaft beraten und z.B. nicht über die Risiken aufgeklärt haben oder das Geschäftsmodell nicht einer notwendigen Plausibilitätsprüfung unterzogen haben.