Malaria-Erkrankung nicht erkannt – Schmerzensgeld wegen Diagnosefehlers

08.08.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (74 mal gelesen)
Von der Auslandsreise kehren Menschen leider auch immer wieder mit Krankheiten zurück. Werden diese falsch diagnostiziert und behandelt, kann der Patient Anspruch auf Schmerzenzgeld haben, wenn der Diagnoseirrtum dem Arzt vorgeworfen werden kann.

Der behandelnde Arzt kann sich nach einem vorwerfbaren Diagnosefehler auch nicht darauf berufen, dass der Patient vor dem Aufenthalt in einem Risikogebiet keine entsprechenden prophylaktischen Maßnahmen getroffen habe. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21. März 2017 entschieden (Az.: 8 U 228/11).

Zum Sachverhalt: Eine Frau kehrt von einer Reise durch das südliche Afrika nach Deutschland zurück. Dort traten bei ihr während eines Hotelaufenthalts Fieber und schwerer Durchfall auf, so dass die Frau den Verdacht einer Malariaerkrankung hatte. Der herbeigerufene Bereitschaftsarzt diagnostizierte eine Magen-Darm-Infektion. Er verabreichte der Frau Paracetamol und ging wieder. Eine Malaria-Erkrankung zog er nicht in Betracht, obwohl die Frau ihn nach eigenen Angaben auf ihren Afrika-Aufenthalt hingewiesen habe. Der Zustand der Frau verschlechterte sich im Laufe der Nacht rapide und am nächsten Morgen wurde sie vom Hotelpersonal bewusstlos im Bett gefunden. Im Krankenhaus wurde schließlich eine Malaria-Erkrankung, ein Hirnödem und cerebrale Krampfanfälle diagnostiziert und behandelt. 

Als Folge des Komas litt die Frau unter starken Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses. Die Frau verklagte den Bereitschaftsarzt u.a. auf Schmerzensgeld, da ihr die Beeinträchtigungen bei einem fehlerfreien Vorgehen erspart geblieben wären.

Das OLG Frankfurt sprach der Klägerin Schmerzensgeld zu. Dem Bereitschaftsarzt sei ein Behandlungsfehler in Form eines vorwerfbaren Diagnosefehlers unterlaufen. Irrtümer bei der Diagnosestellung könnten dem Arzt nicht immer vorgeworfen werden, da Symptome einer Krankheit nicht immer eindeutig sind und auf verschiedene Ursachen hinweisen können. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler komme aber dann in Betracht, wenn Symptome vorliegen, die die für eine bestimmte Krankheit kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Fieber und Durchfall im konkreten Fall seien für mindestens zwei Krankheiten kennzeichnend: für einen Magen-Darm-Infekt und für Malaria. Da konkrete Anhaltspunkte bestanden, hätte der Arzt eine Malaria-Erkrankung zumindest in Betracht ziehen müssen, so das OLG. 

Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, weil sie vor der Afrika-Reise keine Malaria-Prophylaxe betrieben habe. Für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient mache es keinen Unterschied, ob der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist oder nicht, betonte das OLG.

„Wie das Gericht betont hat, sind Diagnosefehler nicht automatisch dem Arzt vorzuwerfen. Von einem groben Diagnosefehler kann aber dann gesprochen werden, wenn es sich um einen fundamentalem Irrtum handelt. Ist dies der Fall, kann der Patient Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen“, sagt Rechtanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden und Ansprechpartner für Patientenrecht.

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