Mallorca-Deutsche müssen jetzt ihr Testament ändern

11.08.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (431 mal gelesen)
Am 17. August 2015 treten einschneidende Änderungen im internationalen Erbrecht in Kraft. Die Änderungen durch die neue Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) betreffen vor allem Deutsche, die – ganz oder teilweise – im Ausland leben. Ihnen können böse Überraschungen drohen, wenn sie nicht ihr Testament ändern.

Nach dem bisherigen Regime richtete sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit. Deutsche Staatsangehörige wurden daher nach deutschem Recht beerbt, wo auch immer auf der Welt sie wohnten.

Ab jetzt knüpft das Recht aber nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern europaweit an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Deutsche im Ausland fallen daher in der Regel unter ausländisches Erbrecht. Das kann unangenehme Folgen für den Erbfall nach sich ziehen. So gilt zum Beispiel eine Dauertestamentsvollstreckung in Spanien ebenso wenig wie eine Vor- und Nacherbschaft. Solche testamentarischen Regelungen sind dann einfach nichtig.

Die volle Kraft des deutschen Rechts für das eigene Testament kann wieder hergestellt werden, indem eine Rechtswahl getroffen wird. Dazu muss das Testament ausdrücklich ergänzt werden. Die Rechtswahl muss in Testamentsform getroffen werden, also handschriftlich mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift, oder durch notarielle Beurkundung.

Investitionen in Florida-Immobilien haben keinen Einfluss mehr auf den Pflichtteil. Bisher war es so, dass für solche Immobilien das floridische Erbrecht anzuwenden war, das keinen Pflichtteil kannte. Eine mehr oder weniger elegante Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu vereiteln oder zumindest zu reduzieren, ist damit verloren.

Vorsicht ist geboten für deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im anglo-amerikanischen Rechtskreis haben. Diese Staaten, auch Großbritannien und Irland, zählen nicht zu den von der EU-ErbVO erfassten Staaten, weil sie der Verordnung nicht beigetreten sind. Durch ein „Verweisungs-Ping-Pong“ kann es geschehen, dass in solchen Fällen das deutsche Erbrecht anzuwenden ist, z. B. für Immobilien in Deutschland, aber auch für bewegliches Vermögen (Ausnahme: USA).

Erfreulich ist, dass es praktisch nicht mehr zu Kollisionen über das anwendbare Recht kommt. Das war beispielsweise bisher dann möglich, wenn ein Recht auf die Staatsangehörigkeit abstellte, das andere Recht auf den gewöhnlichen Aufenthalt. In solchen Fällen fühlten sich zwei unterschiedliche Rechtsordnungen berufen, den Nachlass zu regeln.
Wichtig ist, für die Änderungen sensibilisiert zu sein, notwendige Änderungen im Testament vorzunehmen und/oder sich fachkundig beraten zu lassen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).