Mastercard: Klage wegen überhöhter Gebühren auch hier möglich

13.09.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (263 mal gelesen)
Bezahlen mit der Kreditkarte funktioniert bequem und unkompliziert. Möglicherweise zahlen die Verbraucher aber drauf. Der Kreditkartenanbieter Mastercard wurde deshalb in Großbritannien jetzt auf Schadensersatz in Milliardenhöhe verklagt.

Der Vorwurf: Mastercard habe über Jahre hinweg überhöhte Gebühren kassiert. Dadurch sollen die Verbraucher zwischen 1992 und 2008 indirekt geschädigt worden sein. Nun wurde Mastercard in Großbritannien auf rund 16,7 Milliarden Euro Schadensersatz verklagt. Wird der Klage stattgegeben, könnten fast 46 Millionen Verbraucher im Königreich Ansprüche auf Entschädigung haben.

Die Klage stützt sich auf ein Urteil der EU-Wettbewerbsbehörden gegen Mastercard aus dem Jahr 2014. Demnach hat der Kreditkartenanbieter zu hohe Gebühren verlangt. Die Kosten seien dann indirekt an die Verbraucher weitergegeben worden. Damit habe Mastercard gegen EU-Recht verstoßen. Nun müsse bewiesen werden, dass die Verbraucher durch dieses Verhalten geschädigt wurden. Konkret geht es um die sog. Interbanken-Entgelte, also die Gebühren die eine Bank bei Zahlung mit einer ihrer Kreditkarten erhebt. Diese Gebühren zahlt zunächst der Händler, der die Zahlung erhält. Durch höhere Preise würden diese Gebühren dann aber indirekt wieder an die Verbraucher weitergegeben, argumentiert der Kläger. Dies führe dazu, dass auch Verbraucher betroffen wären, die Mastercard oder andere Kreditkarten gar nicht nutzen. Mastercard hat alle Vorwürfe zurückgewiesen.

Neu sind Vorwürfe gegen Kreditkartenanbieter wegen überhöhten Gebühren oder anderen Regelungen im Kleingedruckten nicht. In Deutschland hat das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen Mastercard wegen der Interbankenentgelte im vergangenen Jahr eingestellt. Grund: Eine EU-Verordnung hat die Gebühren auf maximal 0,3 Prozent des Kartenumsatzes begrenzt.

„Dass das Verfahren eingestellt wurde, heißt aber nicht, dass keine Zivilklagen wegen überhöhter Gebühren auch in der Vergangenheit möglich sind. Im Auge muss dabei aber die maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren behalten werden. Forderungen aus dem Jahr 2005 könnten beispielswiese nicht mehr geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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