Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50: Verjährung droht

12.05.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (562 mal gelesen)
Anlegern des Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 läuft langsam aber sicher die Zeit davon. Die Gebau-Gruppe hatte den geschlossenen Immobilienfonds Ende Juni 2005 platziert. Mögliche Schadensersatzansprüche können daher noch in diesem Jahr verjähren.

Die Gebau-Gruppe legte den Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Juni 2005 auf. Die Fondsgesellschaft investierte in diverse Wohn- und Gewerbeimmobilien in Düsseldorf, Neuss, Essen und Krefeld. Wie bereits bei anderen Medico Fonds tauchten auch bei diesem geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftliche Probleme auf. Die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Zurück blieben enttäuschte Anleger.

„Die Anleger sind allerdings nicht schutzlos gestellt, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Damit sollten sie allerdings nicht mehr lange warten. Denn die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist könnte noch in diesem Jahr greifen. Danach können die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Zur Zielgruppe der Medico Fonds gehörten u.a. Ärzte und Apotheker. Daher wurden die Fondsanteile u.a. auch von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apobank) vertrieben. „Dabei stand der Medico Wohnungsbau Fonds Nr. 50 im Grunde genommen von Anfang an in der Kritik. Die Immobilien seien zu teuer gekauft worden und die Nebenkosten seien zu hoch, wurde bemängelt. Auch die Prognosen bezüglich der Mieteinnahmen seien zu hoch. Dennoch wurden die Fondsanteile weiter vermittelt“, so Cäsar-Preller.

Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist das ein klassischer Fall von Falschberatung. „Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung muss auch über die Risiken der Kapitalanlage umfassend informiert werden. Wurden diese Risiken – eventuell auch noch trotz besseren Wissens – verschwiegen, begründet das den Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus hätten die Anleger auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass ihnen der Totalverlust der eingesetzten Geldes drohen kann“, erklärt Cäsar-Preller. Erfahrungsgemäß sei eine entsprechende Risikoaufklärung aber in vielen Fällen ausgeblieben. Auch hätten die Banken oftmals nicht über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) informiert. „Auch die müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden. Es bestehen also gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Aber nur wenn sie geltend gemacht werden, bevor die Ansprüche verjährt sind“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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