Mietkaution: Kein Zugriffsrecht des Vermieters während der Mietzeit?

09.05.2014, Autor: Herr Thomas Emmert / Lesedauer ca. 1 Min. (536 mal gelesen)
Ist nach dem neuesten BGH-Urteil der Rückgriff des Vermieters auf die Kaution während der Mietzeit immer ausgeschlossen?

Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt ist, auf eine ihm überlassene Mietkaution bereits während der Mietzeit zurückzugreifen, wenn er selbst Forderungen gegen den Mieter hat. In dem zu Grunde liegenden Fall enthielt das Mietvertragsformular eine Klausel, wonach der Vermieter berechtigt sein soll, wegen fälliger Forderungen auf die Kaution zuzugreifen und der Mieter verpflichtet ist, in diesem Fall die Kaution wieder aufzufüllen. Über die Wirksamkeit dieser Klausel haben die Parteien bis zum BGH gestritten.

Mit Urteil vom 07.05.2014 - Az.: VIII ZR 234/13 stellt der BGH fest, dass ein Rückgriff auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses zum Ausgleich von Forderungen des Vermieters jedenfalls dann unzulässig ist, wenn diese Forderungen bestritten werden. Eine hiervon abweichende Klausel im Mietvertrag, die ein Zugriffsrecht bereits bei bloßer Fälligkeit der Forderungen vorsieht, ist unwirksam.

Dem BGH-Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Rückgriff auf die Kaution immer ausgeschlossen sein soll. Betroffen sind nur Forderungen, über die die Parteien streiten. Hat der Mieter die Forderung des Vermieters ausdrücklich anerkannt oder wurde der Bestand der Forderung rechtskräftig festgestellt, ist ein Rückgriff auf die Kaution nach wie vor möglich.

Rund um die Immobilie berät Sie

RA / FaMuW Thomas Emmert
Bismarckplatz 9
93047 Regensburg
Tel.: 0941/5841491
E-mail: emmert@ra-emmert.de
Web: www.ra-emmert.de