Mietkaution und Insolvenz
30.05.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (362 mal gelesen)
Mietkaution in der Insolvent
Eine Vielzahl von Mietern haben eine Mietsicherheit, die sogenannte Kaution geleistet.
Die bange Frage ist nur, was mit dieser Kaution dann passiert, wenn der Vermieter in die Insolvenz geht, wobei es hierzu nun eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gibt:
Nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 132/06 steht dem Mieter nur dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn der Vermieter diese Kaution von seinem Vermögen getrennt abgelegt hat; anderenfalls fällt die Rückzahlungsforderung in die Masse der Insolvenzforderungen (und dürfte damit nahezu verloren sein).
Was kann ein Mieter nun tun, um seine Forderung zu sichern?
Nach § 551 III BGB ist ein Vermieter VERPFLICHTET, den Kautionsbetrag vom vermögen GESONDERT anzulegen. Nur, dieses muss der Mieter auch prüfen und den Vermieter unter Fristsetzung auffordern, diesen gesonderten Nachweis zu erbringen.
Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, sollte der Mieter dann von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, und den Mietzins bis zur Höhe der Kautionssumme auf ein Anderkonto anlegen, bis eben dieser Nachweis erbracht worden ist.
Wird der Nachweis dann erbracht und ist damit die Kaution sichergestellt, muss dann allerdings der zurückbehaltene Betrag sofort an den Vermieter ausgekehrt werden.
Daher sollte der Mieter ruhig einmal den Mut aufbringen, diesen Nachweis zu fordern. Rechtsanwälte werden dem unsicheren Mieter dabei natürlich behilflich sein können.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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http://ra-bohle.blog.de/
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Die bange Frage ist nur, was mit dieser Kaution dann passiert, wenn der Vermieter in die Insolvenz geht, wobei es hierzu nun eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gibt:
Nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 132/06 steht dem Mieter nur dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn der Vermieter diese Kaution von seinem Vermögen getrennt abgelegt hat; anderenfalls fällt die Rückzahlungsforderung in die Masse der Insolvenzforderungen (und dürfte damit nahezu verloren sein).
Was kann ein Mieter nun tun, um seine Forderung zu sichern?
Nach § 551 III BGB ist ein Vermieter VERPFLICHTET, den Kautionsbetrag vom vermögen GESONDERT anzulegen. Nur, dieses muss der Mieter auch prüfen und den Vermieter unter Fristsetzung auffordern, diesen gesonderten Nachweis zu erbringen.
Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, sollte der Mieter dann von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, und den Mietzins bis zur Höhe der Kautionssumme auf ein Anderkonto anlegen, bis eben dieser Nachweis erbracht worden ist.
Wird der Nachweis dann erbracht und ist damit die Kaution sichergestellt, muss dann allerdings der zurückbehaltene Betrag sofort an den Vermieter ausgekehrt werden.
Daher sollte der Mieter ruhig einmal den Mut aufbringen, diesen Nachweis zu fordern. Rechtsanwälte werden dem unsicheren Mieter dabei natürlich behilflich sein können.
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Sylvia True-Bohle
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