Mindestlohn muss sich nur rechnerisch ergeben

08.06.2016, Autor: Frau Anja Studt / Lesedauer ca. 1 Min. (143 mal gelesen)
Der Mindestlohn muss sich nur rechnerisch ergeben.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.05.2016 entschieden, dass der Mindestlohn nicht tatsächlich für jede geleistete Arbeitsstunde bezahlt werden muss, sondern dass es ausreicht, sofern sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit € 8,50 brutto je Zeitstunde unter Einbeziehung auch von Lohnzuschlägen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld rein rechnerisch ergibt. Entscheidend ist aber, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden. Diese Zahlungen müssen ferner zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sofern damit z. B. erbrachte oder zukünftige Betriebstreue entlohnt werden soll, können die Zahlungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Die Zuschläge für die Nachtarbeit sind allerdings auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.