Montranus Medienfonds III: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

19.05.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 1 Min. (1764 mal gelesen)
Für Anleger, die in die Montranus Medienfonds I, II und III investiert haben, haben sich die Hoffnungen auf ordentliche Gewinne nicht erfüllt. Im Gegenteil: Die Fonds blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück und die Anleger mussten auf Ausschüttungen verzichten. Allerdings haben in der Zwischenzeit einige Gerichte den Klagen von Anlegern auf Schadensersatz stattgegeben.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, sieht auch weiterhin gute Chancen für die geschädigten Anleger, einen Großteil ihres investierten Geldes zu retten. So entschied zum Beispiel das OLG Frankfurt am Main im Fall des Montranus Medienfonds III, dass die Widerrufsbelehrung durch die Helaba Dublin fehlerhaft sei. „Das ist für Anleger besonders erfreulich. Denn dann kann das Geschäft widerrufen werden ohne das im Einzelfall Falschberatung nachgewiesen werden muss“, erklärt Cäsar-Preller. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. „Auch können fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt den Anspruch auf Rückabwicklung begründen“, ergänzt der Jurist. Dabei seien aber Verjährungsfristen zu beachten.

Das Fondshaus Hannover Leasing hatte die Montranus Medienfonds zwischen 2003 und 2005 aufgelegt. Rund 9000 Anleger haben in die Fonds investiert.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bereits erfolgreich geschädigte Anleger der Montranus Medienfonds.

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