MPC MS Santa Giorgina: Anleger können sich gegen Rückforderung von Ausschüttungen wehren

17.04.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (941 mal gelesen)
Anleger des MPC-Schiffsfonds MS Santa Giorgina werden derzeit offenbar aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. „Dieser Forderung sollte man nicht einfach so nachgeben“, empfiehlt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Grundlage für die Rückforderung soll offenbar sein, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt worden seien. Cäsar-Preller: „Wenn es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handelt, muss das im Gesellschaftsvertrag eindeutig und vor allem auch für den Anleger verständlich geregelt sein. Das hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12. März 2013 grundsätzlich geregelt. Meines Erachtens ist das bei dem MPC-Schiffsfonds MPC MS Santa Giorgina nicht der Fall.“

Rückforderungen von Ausschüttungen sind keine Ausnahme. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit besagtem Urteil die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Rückforderungen deutlich erhöht. Andere Gerichte sind diesem Grundsatzurteil inzwischen gefolgt. „Ausschüttungen werden immer dann zurückgefordert, wenn der Fonds in der wirtschaftlichen Schieflage ist. Die Anleger sollen dann letzten Endes dafür gerade stehen, obwohl sie ohnehin schon die Leidtragenden der schlechten Entwicklung sind. Dem hat der BGH glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben“, so Cäsar-Preller.

Der MPS-Schiffsfonds MS Santa Giorgina steckt schon seit längerem in Schwierigkeiten. Anleger mussten ohnehin schon auf Ausschüttungen verzichten. Daher rät Cäsar-Preller den geschädigten Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Schiffsfonds galten lange Zeit als sichere Kapitalanlage und wurden häufig auch genauso beworben. Tatsächlich waren sie das nicht. Denn mit den Fondsanteilen wurden unternehmerische Beteiligungen erworben – mit allen Risiken. Dazu gehört auch das Risiko des Totalverlusts.“ Im Beratungsgespräch hätten die Anleger allerdings auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen.

Gleiches gilt für die Provisionen, die an die vermittelnden Banken geflossen sind. „Auch zu diesen so genannten Kickbacks hat der BGH eine Entscheidung getroffen. Sie müssen offengelegt werden, da sie einen Interessenskonflikt der Banken belegen können. Bei Kenntnis der Provisionen wäre die Kaufentscheidung vielleicht erst gar nicht gefallen“, erklärt Cäsar-Preller. Das Verschweigen von Risiken oder Provisionen löst den Anspruch auf Schadensersatz aus. Natürlich muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.

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