MPC MS Santa Giuliana: Anleger des Schiffsfonds unter Druck
Darüber hinaus werden die Anleger offenbar weiterhin aufgefordert, einen Teil ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. „Eine derartige Rückforderung von Ausschüttungen ist aber nur dann rechtmäßig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Anleger sollten ihren Vertrag dahingehend prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Christoph Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Schon im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen nur in einem begrenzten Rahmen zulässig ist (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. „Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen“, urteilten die Karlsruher Richter.
„Im Gesellschaftsvertrag muss auch für den Laien verständlich formuliert sein, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. wieder zurückgefordert werden können“, ergänzt Rechtsanwalt Bernhardt. Allerdings seien die Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen nur selten derart korrekt und eindeutig gewählt.
Unabhängig von der Rückforderung der Ausschüttungen müssen Anleger des Schiffsfonds MPC MS Santa Giuliana mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei dem bereits 1996 aufgelegten Fonds sind nicht neu. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. Ob noch rechtliche Möglichkeiten bestehen, sich gegen die Verluste zu wehren, kann ebenfalls überprüft werden.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Autor dieses Rechtstipps

Christof Bernhardt
Cäsar-Preller Rechtsanwaltskanzlei
Weitere Rechtstipps (144) Anschrift
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
DEUTSCHLAND
Telefon: 0611-450230
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
BGH: Gesellschaftsvertrag muss Rückforderung von Ausschüttungen eindeutig regeln Ob Fondsgesellschaften gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern können, ist seit Jahren umstritten. Der Bundesgerichtshof ...





Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind oft doppelt gestraft. Durch die Insolvenz der Fondsgesellschaften verlieren sie viel Geld und dann kommt auch noch der Insolvenzverwalter und verlangt bereits ...





Viele Anleger dürften es schon erlebt haben: Die Fondsgesellschaft gerät in Schwierigkeiten und fordert geleistete Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Diese sehr umstrittene Praxis beschäftigte erneut den Bundesgerichtshof. ...





Der BGH fällte im März ein durchaus wegweisendes Urteil zur Rückzahlung von Ausschüttungen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Fondsgesellschaften bereits geleistete Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückfordern können. ...




