MS Pontremoli insolvent – Verjährung der Schadensersatzansprüche droht

12.05.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (352 mal gelesen)
Die Pleitewelle bei Schiffsfonds setzt sich fort. Über die Gesellschaft der MS Pontremoli wurde am 4. Mai am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67b IN 140/16).

Für die Anleger drohen nach der Insolvenz erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage. Die Mindestbeteiligung betrug immerhin 20.000 Euro. „Die Anleger müssen auf dem Schaden aber nicht sitzen bleiben. Sie können auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Allerdings haben die Anleger nicht mehr lange Zeit, ihre Forderungen geltend zu machen. Denn die Hamburgische Seehandlung hat die Beteiligung an dem Containerschiff MS Pontremoli seit Juli 2006 angeboten. „Die Verjährung beginnt taggenau zehn Jahre nach Beitritt. Daher sollten die Anleger umgehend handeln“, so Rechtsanwalt Kanz.

In den vergangenen Jahren sind etliche Schiffsfonds in der Folge der Finanzkrise 2008 durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Auch für die Gesellschaft der MS Pontremoli wurde 2010 ein Sanierungskonzept notwendig, das letztendlich die Insolvenz aber offenbar nicht verhindern konnte. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage vermittelt. „Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über die Risiken, die die Anleger mit ihrer Beteiligung eingehen. Insbesondere hätten sie über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ließ die Risikoaufklärung in der Anlageberatung aber oftmals zu wünschen übrig. Aus einer fehlerhaften Anlageberatung können aber nun Schadensersatzansprüche der Anleger entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über ihre Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) aufklären müssen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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