Muss ich mir das als Arzt gefallen lassen, dass meine Daten auf einem Bewertungsportal im Internet gespeichert werden?

21.10.2014, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (306 mal gelesen)
Grundsätzlich ja. Der Bundesgerichtshof meint dazu, "dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist".

Bewertungsportale könnten dazu beitragen, "einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.", Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13.

Immerhin erklärt der BGH in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil: "Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals."

Der bewertete Arzt ist aber nach Ansicht des BGHs Missbrauchsgefahren nicht schutzlos ausgeliefert. Denn er könne die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen.

Das Urteil des BGH vom 1. Juli 2014 zu Anmeldedaten auf Arztbewertungsportalen könnte Sie auch interessieren. Hier finden Sie weitere Informationen dazu sowie zu weiteren Fragen im Arztbewertungsrecht:



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"Bewertungsportale im Internet: Herausgabe von Nutzerdaten und Zeugnisverweigerungsrecht", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 5/2013, 114-116, Amrei Viola Wienen

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